(1) Zur Koordinierung der Tätigkeiten der Einrichtungen des Zivilschutzdienstes und zur Gewährleistung eines optimalen Einsatzes der Landesverwaltung kann die Landesleitstelle durch Vertreter weiterer Abteilungen der Landesverwaltung erweitert werden; damit übernimmt sie die Aufgaben eines Landeszivilschutzkomitees. Dieses Komitee hat folgende Zuständigkeit:
(2) Das Landeszivilschutzkomitee ist ständiges Beratungsorgan der Landesregierung im Bereich Zivilschutz; es wird von der Landesregierung ernannt und bleibt fünf Jahre im Amt.
(3) Der Landeszivilschutzplan hat die Vorhersage und die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit zum Inhalt und bestimmt den Bedarf und die Verfügbarkeit von Personal, Räumen, Hilfsmitteln und Ausrüstung, die zur Bewältigung von Notsituationen in Südtirol erforderlich sind:
(4) Eine Kopie des Plans wird bei den zuständigen Abteilungen der Landesverwaltung hinterlegt, ebenso beim Regierungskommissariat und bei allen Verwaltungen und Körperschaften, die in die Durchführung des Plans eingebunden sind.