(1) Die im Zivilschutz tätigen Behörden arbeiten mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung und mit den Sanitätsbetrieben zusammen.
(2) Der für den jeweiligen Einzugsbereich zuständige Sanitätsbetrieb ernennt den für das jeweilige Krankenhaus zuständigen Notarzt, der im Falle von Notstand die Bezugsperson darstellt. Die Koordination auf Landesebene wird vom Gesundheitsassessorat festgelegt.
(3) Die Sanitätsdirektoren der Krankenhäuser sind angehalten, in Zusammenarbeit mit der Agentur für Bevölkerungsschutz, für die eigenen Krankenhäuser Alarm- und Einsatzverfahren auszuarbeiten, die mit den entsprechenden Verfahren der Gemeinden abgestimmt sind, und die Beteiligung von Personal der Gesundheitseinrichtungen an den Übungen laut Artikel 17 zu gewährleisten. Benachbarte Krankenhäuser helfen sich gegenseitig und koordinieren die Alarm- und Einsatzverfahren. 43)
(4) Das für Gesundheitswesen zuständige Assessorat arbeitet in Zusammenarbeit mit der Agentur für Bevölkerungsschutz und mit der Apothekerkammer Verfahren für die Beschaffung und die Lagerung der Medikamente und Sanitätsmaterialien aus, die in den verschiedenen Notstandsfällen unentbehrlich sind. 44)
(5) Eine analoge Übereinkunft zur Zusammenarbeit kann von den zuständigen Assessoraten gemeinsam mit der Agentur für Bevölkerungsschutz, mit dem Landesveterinärdienst sowie mit dem Weißen Kreuz und dem italienischen Roten Kreuz sowie den verschiedenen Rettungsorganisationen getroffen werden. 45)