(1) Um die Mitarbeit von organisierten Gruppen von Freiwilligen bei Zivilschutzeinsätzen, insbesondere im Notstandsfall, zu gewährleisten, kann die Agentur für Bevölkerungsschutz mit solchen Organisationen, auf der Grundlage von Richtlinien der Landesregierung, gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, Vereinbarungen schließen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen, das von Artikel 5 desselben Landesgesetzes vorgesehen ist, eingetragen. 39)
(2) Die betreffenden Organisationen richten den mit den geforderten Unterlagen belegten Antrag auf Anerkennung an die Agentur für Bevölkerungsschutz, welche diesen begutachtet; im Antrag erklären sie, dass sie bereit sind zusammenzuarbeiten und sich der Kontrolle der Agentur für Bevölkerungsschutz sowie der Koordinierung durch die Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 zu unterziehen. 40)
(3) Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz führt ein eigenes Register und bestätigt den Mitgliedern von anerkannten Organisationen die Teilnahme am Zivilschutzdienst. 41) 42)