(1)Zivilschutzübungen auf Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene – in diese können auch Rettungsorganisationen benachbarter Provinzen oder Regionen einbezogen werden – können auf der Basis der Richtlinien der Landesregierung von der Agentur für Bevölkerungsschutz beziehungsweise von den einzelnen betroffenen Strukturen organisiert werden. Solche Übungen müssen nicht mit der Verlegung von Einsatzpersonal und Mitteln verbunden sein, sie können aber in der Erprobung der Funktionsweise der verschiedenen Leitstellen bestehen. 48)