(1) 21)
(2) 22)
(3) 23)
(3/bis) 24)
(4)Die Agentur für Bevölkerungsschutz betreibt und verwaltet die Funkanlagen und Funknetze, für welche die Landesverwaltung die Konzession innehat. 25)
(4/bis) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit kann die Agentur für Bevölkerungsschutz gemäß den Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, die Wartung der Funkanlagen und Funknetze der anerkannten Rettungsorganisationen durchführen und die für das einwandfreie Funktionieren der Funkanlagen und Funknetze notwendigen Investitionen tätigen.26)
(5) 27)
(6) 28)
(7)29)