(1) Für die Dauer des Lehrgangs ist dem Arzt/der Ärztin jede freiberufliche Tätigkeit sowie jedes andere Arbeitsverhältnis mit Körperschaften und öffentlichen oder privaten Einrichtungen untersagt. Ausgenommen sind die befristete Vertretung von mit dem Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Ärzten und Ärztinnen der Allgemeinmedizin und bis zum 31. Dezember 2021 jedes vertragsgebundene oder befristete Arbeitsverhältnis mit dem gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienst. Der Arzt kann außerdem in die Verzeichnisse für den Bereitschaftsdienst während der Nacht, an Feiertagen und als Touristenarzt eingetragen werden, darf aber nur dann eingesetzt werden, wenn keine bereits in den genannten Verzeichnissen eingetragenen Ärzte zur Verfügung stehen. 11)
(2) Die Entscheidung für eine Teilzeitausbildung macht alle Ausschlussgründe oder Unvereinbarkeiten hinfällig, die im Falle einer Vollzeitausbildung bestehen. Ärztinnen und Ärzte, die sich für diese Art der Ausbildung entscheiden, dürfen somit jede andere Berufstätigkeit ausüben, sofern diese mit den von der autonomen Provinz Bozen festgelegten Ausbildungszeiten vereinbar ist, mit Ausnahme der Zeiten, in denen die Ausbildung in Vollzeit stattfindet. 12)