(1) Der Lehrgang ist ein Vollzeit- oder Teilzeitlehrgang. Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind verpflichtet, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen den praktischen und theoretischen Unterricht zu besuchen. 10)