(1) Abwesenheiten aus persönlichen Gründen müssen, außer in Fällen von höherer Gewalt, vorher ermächtigt werden. Sie bedingen keine Unterbrechung der Ausbildung und müssen auch nicht nachgeholt werden, sofern sie das Gesamtausmaß von 90 Tagen während der dreijährigen Ausbildung nicht überschreiten und dadurch die Erreichung der Lernziele nicht in Frage gestellt ist. Die Auszahlung des Stipendiums wird dadurch nicht ausgesetzt.