(1) Vorübergehende Verhinderungen infolge von Militärdienst, Mutterschaft oder Krankheit, welche die Dauer von vierzig aufeinanderfolgenden Arbeitstagen überschreiten, führen zu einer zeitweiligen Aussetzung der Ausbildung, wobei deren Gesamtdauer nicht durch diese Aussetzungen verkürzt werden darf. Die Bestimmungen zum Schutz der Mutterschaft gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, sowie jene über den Militärdienst gemäß Gesetz vom 24. Dezember 1986, Nr. 958, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.