(1)Das Landesethikkomitee ist als unabhängiges Beratungsorgan der Landesverwaltung errichtet und für die Förderung des ethischen Gedankens im Gesundheitsbereich zuständig; es gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab und ist richtungsweisend in ethischen Fragen, die sich aus der Tätigkeit im Gesundheitsbereich und bei der Forschung in den Bereichen Medizin, Gesundheitsschutz und Biologie, sei es in Hinsicht auf Einzelpersonen sei es in Hinsicht auf soziale Gruppen und die Gesellschaft allgemein ergeben.
(2) Das Landesethikkomitee ist zuständig für:
(3) Die Zusammensetzung, Ernennung und Arbeitsweise des Landesethikkomitees werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesethikkomitees, einschließlich jener des Vorsitzenden, beträgt drei Jahre und kann verlängert werden.
(5) Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesethikkomitees steht eine Funktionszulage zu. Die Tätigkeit der übrigen Mitglieder des Landesethikkomitees wird durch Sitzungsgelder abgegolten. Das Ausmaß von Funktionszulage und Sitzungsgeldern wird von der Landesregierung festgelegt. 113)