(1)Das Landeskomitee für Gesundheitsplanung wird als beratendes Fachorgan der Landesverwaltung errichtet.
(2) Das Landeskomitee für Gesundheitsplanung:
(3) Das Komitee setzt sich zusammen aus:
(4) Falls Fragen behandelt werden, welche die Medizintechnik, Gesundheitsbauten, die medizinische Grundversorgung oder die Basispädiatrie betreffen, wird das Komitee durch einen Fachmann für Medizintechnik, einen Fachmann für Gesundheitsbauten, einen Vertreter der Ärzte für Allgemeinmedizin beziehungsweise einen Vertreter der frei wählbaren Kinderärzte ergänzt. Jedes zusätzliche Mitglied hat volles Stimmrecht.
(5) Die Landesregierung regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Landeskomitees für die Gesundheitsplanung.
(6) Das Komitee wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislatur im Amt. Sekretär ist ein Beamter der Landesabteilung Gesundheit, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist. 110)