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Beschluss Nr. 977 vom 31.03.2003
Festlegung der Geschäftsordnung des Landeskomitees für Ethik gemäß Artikel 44, Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, über die „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“

Anlage
 

AUTONOME PROVINZ BOZEN

LANDESKOMITEE FÜR ETHIK

INTERNES REGLEMENT

 

Art. 1

Unabhängigkeit und Zusammensetzung

1.     Das Landeskomitee für Ethik (in der Folge Komitee genannt) ist ein unabhängiges Organ, das, gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, nach interdisziplinären Kriterien zusammengesetzt ist.
2.     Die Landesregierung ernennt den/die Präsidenten/in, den/die Vizepräsidenten/in und die Mitglieder aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in den verschiedenen Fachbereichen der Bioethik oder des Verbraucherschutzes.
3.     Der/die Präsident/in vertritt das Komitee nach außen, pflegt die Beziehungen zu Vereinigungen, Körperschaften und Institutionen, leitet die Sitzungen und koordiniert die Tätigkeit des Komitees sowie der Arbeitsgruppen.
4.     Im Falle einer zeitweiligen Abwesenheit oder Verhinderung des/der Präsidenten/in, nimmt der/die Vizepräsident/in die dem/der Präsidenten/in zugeordneten Aufgaben wahr.
 

Art. 2

Zuständigkeiten und Verantwortung

1.     Das Komitee gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab und ist in ethischen Fragen, die sich aus der Tätigkeit im Gesundheitswesen und der Forschung in den Bereichen Medizin, Gesundheitsschutz und Biologie ergeben und den Einzelnen wie auch soziale Gruppen und die gesamte Gesellschaft betreffen, richtungsweisend.

2.     Das Komitee erstellt Gutachten über die Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit:

a) der Erprobung neuer diagnostischer und therapeutischer Methoden am Menschen im Rahmen medizinischer Forschung; die Zuständigkeiten der Ethikkomitees der Sanitätsbetriebe bleiben davon unberührt;
b) der Genetik, künstlichen Befruchtung und perinatalen Medizin;
c) der Transplantation von menschlichen Organen und Geweben;
d) dem Schutz der Lebensqualität und der Würde des Kranken mit besonderer Berücksichtigung der terminalen Phase, der Minderjährigen und der Behinderten;
e) der Schmerztherapie;
f) der Aufklärung, der Patientenverfügung und des Therapieabbruchs;
g) jeder anderen diagnostischen oder therapeutischen Tätigkeit im Gesundheitswesen, die ethische Fragen aufwirft.

3.     Das Komitee nimmt des weiteren folgende Aufgaben wahr:

a) es entwirft allgemeine Richtlinien im Bereich der klinischen Versuche, die in den Gesundheitseinrichtungen des Landes durchgeführt werden,
b) es holt die von den Sanitätsbetrieben gelieferten Daten und Verwaltungsakte über die durchgeführten klinischen Versuche ein und bewertet sie;
c) es erarbeitet Vorschläge für die Aufklärungs- und Bildungsarbeit über ethische Fragen im Bereich der Medizin und Gesundheitsvorsorge.
 

Art. 3

Einberufung der Sitzungen

1.     Das Komitee trifft sich in einer den Aufgaben entsprechenden Häufigkeit, mindestens zweimal im Jahr.
2.     Für eine bessere Planung der Sitzungen kann das Komitee selbst die Termine im Voraus festlegen.

3.     Die Sitzungen des Komitees werden aus eigener Initiative oder auf Anfrage dreier Mitglieder, vom/von der Präsident/in oder von seinem/er Vizepräsident/in einberufen.

4.     Das Einberufungsschreiben muss in der Regel mindestens zehn Tage vor der Sitzung in schriftlicher Form und mit Angabe des Tages, des Ortes, der Uhrzeit und der Tagesordnung jedem Mitglied zugeschickt werden.

 

Art. 4

Tagesordnung

1.     Das Sekretariat des Komitees erstellt nach Absprache mit dem/r Präsidenten/in, der/die auch Wünsche der Mitglieder berücksichtigen kann, die Tagesordnung der Sitzungen.
2.     Die Tagesordnung und die für die Besprechung notwendigen Unterlagen werden vom Sekretariat in der Regel spätestens zehn Tage vor der nächsten Sitzung an die Mitglieder versandt. Zusätzliche Punkte der Tagesordnung können auch noch einen Tag vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
3.     Im Falle einer dringenden Einberufung wird die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung ausgeteilt.
4.     Die Tagesordnungspunkte werden nach ihrer Reihenfolge behandelt. Der/die Präsident/in kann diese selbst oder auf Antrag ändern.
5.     Jedes Mitglied kann die Vertagung der Behandlung eines auf der Tagesordnung gesetzten Punktes mit entsprechender Begründung beantragen.
6.     Punkte, deren Behandlung vertagt werden, gelangen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.
7.     Bei begründeter Dringlichkeit können auf Antrag der/die Präsident/in oder von Mitgliedern des Komitees weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, sofern alle Anwesenden und wenigstens vier Fünftel der Mitglieder einverstanden sind; ist die Behandlung des Gegenstandes zusätzlich an die Einhaltung von Fristen gebunden, reicht die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden für die Aufnahme in die Tagesordnung aus.
 

Art. 5

Beschlussfähigkeit

1.     Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Komitees erforderlich. Das Komitee beschließt mit absoluter Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in.
2.     Mitglieder, für die ein Interessenkonflikt mit dem zu behandelnden Thema oder Projekt besteht, müssen diesen mitteilen und sich der Stimme enthalten.
3.     An den Sitzungen nimmt der/die Schriftführer/in teil. Bei Abwesenheit des/der Sekretärs/in und des/der entsprechenden Stellvertreter/in wird das Sekretariat vom jüngsten Kollegiumsmitglied oder von einem vom Vorsitzenden designierten Verwaltungsbeamten, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muss, in Anspruch genommen.
 

Art. 6

Abstimmung

1.     Die Abstimmungen erfolgen offen oder auf Wunsch geheim. Abstimmungen, die Personen betreffen, werden in geheimer Form getroffen. Leere, nicht leserliche oder aus anderen Gründen ungültige Stimmzettel werden für die Feststellung der Anzahl der Abstimmenden gezählt.
2.     Die Mitglieder des Komitees, die aus Gründen der Befangenheit den Saal verlassen, und jene, die sich der Stimme enthalten wollen, werden zu der für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Zahl hinzugerechnet, aber nicht zur Zahl der Abstimmenden.
3.     Nach Abschluss der Abstimmung verkündet der/die Präsident/in das Ergebnis.
4.     Im Protokoll wird das Ergebnis mit Angabe der Anzahl der Für- und Gegenstimmen sowie der Enthaltungen festgehalten.
 

Art. 7

Vorschlag der Enthebung

1.     Nach unentschuldigter Abwesenheit an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen schlägt der/die Präsident/in die Enthebung des betroffenen Mitgliedes der Landesregierung vor.
 

Art. 8

Koordinierung und Abwicklung der Arbeit

1.     Die Sitzungen des Komitees und der vom Artikel 9 vorgesehenen Arbeitsgruppen sind in der Regel nicht öffentlich, sofern der/die Präsident/in in Abstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Komitees keine entsprechende Entscheidung trifft.
2.     Der/die Präsident/in leitet die Arbeiten des Komitees und gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen sowie ihrer Beschlüsse.
3.     Der/die Präsident/in stellt bei Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest.
4.     Jedes Mitglied des Komitees kann Vorschläge zur Behandlung von Themen und Einsetzung von Arbeitsgruppen formulieren.
5.     Jedes Mitglied kann das Anfügen von Präzisierungen in Form von Fußnoten seiner Meinung zu einzelnen Themen beantragen. Weiters steht es jedem Mitglied zu, über die einzelnen Themen einen Zusatz- oder Gegenbericht vorzubringen, welches dem vom Komitee genehmigten Dokument beizulegen ist, und welches zusammen mit diesem veröffentlicht wird.
6.     Mitglieder, denen die Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich ist, können ihre Position bis zum Sitzungsbeginn dem Komitee zukommen lassen. Diese Mitteilung wird dem Protokoll der Sitzung beigelegt, bleibt jedoch für die Auszählung der abgegebenen Stimmen unberücksichtigt.
7.     Das Komitee kann im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit öffentliche Sitzungen und Symposien veranstalten sowie sich an Aktivitäten anderer Gremien beteiligen.
 

Art. 9

Arbeitsgruppen

1.     Im Rahmen seiner Tätigkeiten kann das Komitee auch Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen einrichten, den Koordinator sowie die Anzahl der Teilnehmer, zu denen auch externe Personen gehören können, bestimmen.
2.     Dem Koordinator obliegt die Leitung der Sitzungen der Arbeitsgruppe, die Erstellung der Anwesenheitsliste und das Protokoll der einzelnen Sitzungen.
3.     Der Koordinator bereitet nach Beendigung der Tätigkeit der Arbeitsgruppe den Abschlußbericht vor, der vor dem Komitee vorgetragen und verabschiedet wird.
4.     Allen Mitgliedern der Arbeitsgruppen steht eine für die aktive Teilnahme an diesen Sitzungen vorgesehene Vergütung zu.
 

Art. 10

Einladung von Experten

1.     Jedes Mitglied kann dem/der Präsidenten/in, externe Fachleute zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen des Komitees vorschlagen.
2.     Der/die Präsident/in kann auf Vorschlag des Vorsitzenden der Arbeitsgruppen die Teilnahme von externen Fachleuten an den Sitzungen der Arbeitsgruppen nach Prüfung fachlicher und ökonomischer Gesichtspunkte genehmigen.
 

Art. 11

Frist für die Erstellung der Gutachten

1.     Stellungnahmen und Empfehlungen sind im Zeitraum von 60 Tagen nach Eingang dieser Aufforderung sowie der für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen vorzulegen.

2.     Falls das Komitee Ermittlungsbedarf anmeldet oder auf die sachlich oder durch höhere Gewalt bedingte Unmöglichkeit hinweist, die in Absatz 1 angeführte Frist einzuhalten, beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem die angeforderten Angaben oder Unterlagen erhalten wurden, oder ab dem ersten Fristablauf oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die durch höhere Gewalt bedingten Umstände entfallen.

 

Art. 12

Protokollierung

1.     Das Sekretariat verfasst die Sitzungsprotokolle. Diese werden vor Unterzeichnung von Seiten des/der Präsidenten/in und des/der Schriftführers/in allen Mitgliedern zugesandt. Jedes Kollegiumsmitglied kann innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt eventuelle formelle Berichtigungen oder Präzisierungen der Erklärungen, die es im Laufe der Sitzung abgegeben hat, verlangen, welche voi/von der Sekretär/in, nach vorheriger Genehmigung durch den/der Präsidenten/in, angebracht werden.

2.     In den Protokollen werden Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen des/der Präsidenten/in sowie der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die Schwerpunkte der Diskussionen mit abgegebenen Erklärungen sowie die Beschlüsse mit den Stimmenverhältnissen angeführt.

 
 

Art. 13

Tätigkeitsprogramm

1.     Das Komitee erstellt periodisch ein Tätigkeitsprogramm, das der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet wird.

2.     Das Tätigkeitsprogramm kann auch die Förderung von Zusammentreffen, Tagungen, Seminaren, Konferenzen, Öffentlichkeitsarbeiten, die Veröffentlichung von Studien und Informationsblättern sowie alle weiteren Maßnahmen enthalten, welche zur Kenntnis und zur Verbreitung einer bioethischen Kultur beitragen.

 

Art. 14

Änderungen zum Reglement

1. Änderungen des vorliegenden Reglements können nur mit 2/3-Mehrheit des Komitees beschlossen werden.
 

Art. 15

Schlussbestimmungen

1.     Soweit in dieser Reglement nicht ausdrücklich anders angegeben, finden die allgemeinen Bestimmungen über die Kollegialorgane des Landes laut Artikel 30, 31, 32, 33 und 34 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in der geltenden Fassung Anwendung.