(1) Trennen sich zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben und die zur Wohnbauförderung in der für Ehepaare vorgesehenen Höhe zugelassen wurden, wird die Wohnbauförderung unter Berücksichtigung der in der Wohnung verbleibenden Familienmitglieder reduziert. Die eventuelle Ermächtigung zur Abtretung des Miteigentumsanteiles an der Wohnung an den in der Wohnung verbleibenden Förderungsempfänger wird erst erteilt, wenn die Bezahlung des von der Landesverwaltung geforderten Betrages erfolgt ist. 191)
(2) Im Falle der Auflösung der eheähnlichen Beziehung mit einer richterlichen Verfügung, kommt Artikel 66 zur Anwendung. 192)