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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 52 (Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau)             delibera sentenza

(1)  Für die Gewährung der zinslosen Darlehen, die von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E1) und F1) vorgesehen sind, ist der Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau errichtet. An diesen Rotationsfonds fließen die Mittel, die im jährlichen Einsatzprogramm laut Artikel 6 für die Einsatzarten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E1) und F1) vorgesehen sind, die Rückflüsse der aus diesem Fonds gewährten Darlehen, die Erlöse der Obligationen, die laut Artikel 9-bis des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, eingefügt durch Artikel 76 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, vom Wohnbaukomitee erworben wurden, sowie sämtliche Rückflüsse der Darlehen aus dem Rotationsfonds, der mit Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, abgeändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, errichtet wurde. Der im diesem Absatz vorgesehene Rotationfonds ist ab 31. Dezember 2015 aufgelöst. Die Rückflüsse der Darlehen und die im Absatz 1-bis vorgesehene Beträge werden ab 2016 dem Landeshaushalt zugeführt, um für weitere Zweckbindungen im Bereich des geförderten Wohnbaus verwendet zu werden. 108)

(1-bis)  An den in Absatz 1 genannten Rotationsfonds fließen auch alle Beträge, die infolge von Verzicht, Annullierung oder Widerruf der Wohnbauförderung der Landesverwaltung geschuldet sind.109) 

(1-ter)  Die Anfangsaustattung des Fonds für die Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) beträgt für das Jahr 2014 20.000.000,00 Euro. Die Landesregierung legt jährlich die Modalitäten und die Höhe der Refinanzierung fest. Der Fonds kann auch von anderen öffentlichen und privaten Rechtsträgern mitfinanziert werden. Die Verwaltung des Fonds kann durch Vereinbarung an öffentliche und private Rechtsträger übertragen werden, für die, sofern vereinbar, Absatz 4 dieses Artikels gilt. Das Land trägt die Verwaltungskosten für das zinsbegünstigte Darlehen in der Höhe, wie es in der Vereinbarung festgelegt wird. Die Landesregierung legt weiters die Kriterien für den Beitritt zum Bausparmodell laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) sowie die Verwaltungsmodalitäten fest. Der Zugriff zum Fonds hat ausschließlich die Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen zum Gegenstand, deren Zinssatz in einer von der Landesregierung genehmigten entsprechenden Vereinbarung festgelegt wird. Den Gesuchsstellern werden die zinsbegünstigten Darlehen unabhängig von deren Einkommens- und Vermögenssituation gewährt. Um das zinsbegünstigte Darlehen in Anspruch nehmen zu können, muss der Gesuchsteller den Nachweis über eine Ansparphase für den Zeitraum von mindestens 8 Jahren gemäß Bausparmodell erbringen. 110)

(2)  Der Dienst der Führung des Rotationsfonds kann einer oder mehren Kreditanstalten oder Repräsentanzen derselben, die in Südtirol tätig sind und die über geeignete Strukturen für die Gewährung von langfristigen Darlehen verfügen, anvertraut werden.

(3)  Voraussetzung für die Zulassung zum Dienst der Führung des Rotationsfonds ist die Bereitschaft der Kreditanstalten, breiten Schichten der Bevölkerung Bausparformen anzubieten und außerdem den Empfängern von Darlehen aus dem Rotationsfonds Zusatzdarlehen mit einer Laufzeit von nicht weniger als zehn Jahren zu gewähren.

(4)  Die weiteren Modalitäten für den Zugang zur Führung des Rotationsfonds werden von der Landesregierung in einer Mustervereinbarung geregelt, welcher die einzelnen Kreditanstalten beitreten können. In der Vereinbarung muß im besonderen folgendes festgesetzt werden:

  1. die Pflicht der Kreditanstalten zur Information und jährlichen Rechnungslegung gegenüber dem Land;
  2. die Modalitäten zur Auszahlung der Darlehen;
  3. die Voraussetzungen für die Gewährung von allfälligen Zusatzdarlehen und Vorfinanzierungen;
  4. die den Kreditanstalten für die Führung des Fonds zustehende Provision;
  5. die Modalitäten und Verfahren der Eintreibung der Kreditbeträge für den Fall der Aufhebung oder des Widerrufes der Darlehensgewährung, oder für den Fall der Säumigkeit bei der Bezahlung der einzelnen Raten von seiten des Förderungsempfängers,
  6. die detaillierten Angaben über die Formen des Bausparens.

(5)  Verträge für Darlehen aus dem im Absatz 1 vorgesehenen Rotationsfonds werden vom zuständigen Landesrat unterzeichnet und vom Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau oder von einem von ihm beauftragten Funktionär beurkundet. Diesem obliegt auch die Verwahrung der Verträge.111) 

massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 216 - Modell Bausparen – Muster der Vereinbarung
massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 215 - Richtlinien für den Beitritt zum Bausparmodell
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1085 - COVID-19 - Zusätzliche Maßnahmen im Bereich Wohnbau
massimeBeschluss vom 29. Januar 2019, Nr. 31 - Bausparmodell – Änderung des Beschlusses Nr. 1210 vom 20.11.2018
massimeDelibera N. 2800 del 23.11.2009 - Geförderter Wohnbau - Genehmigung der Mustervereinbarung für die Anvertrauung des Dienstes der Führung des Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (abgeändert mit Beschluss Nr. 3110 vom 30.12.2009)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - mutui agevolati - credito della banca mutuante nei confronti dell'ente pubblico - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 387 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - credito agevolato - procedimento complesso - concessione amministrativa e rapporto negoziale privatistico - rinegoziazione tassi di interesse ex D.M. 24 marzo 2000 n. 110 - impossibilità di disapplicazione da parte del giudice - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 59 del 05.02.2002 - Edilizia abitativa agevolata - gestione del fondo di rotazione - legittimazione attiva dell' istituto di credito escluso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 29.05.1998 - Mutui agevolati - Raiffeisenverband Südtirol - non svolge funzioni di carattere bancario
108)
Art. 52 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
109)
Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15.
110)
Art. 52 Absatz 1-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14, und später so geändert durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
111)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
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