(1) An die Angehörigen der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58, die mindestens 20 Punkte im Sinne der Durchführungsverordnung erreichen, wird ein gleichbleibender Zinsenbeitrag auf ein Darlehen gewährt, das gemäß Artikel 55 berechnet wird. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 15 Jahre. Dazu kommt eine Vorfinanzierungs- und Voramortisierungszeit von höchstens zwei Jahren.
(2) Die Höhe des Zinsenbeitrages wird in dem von Artikel 6 vorgesehenen Einsatzprogramm festgelegt.