(1) Innerhalb eines Jahres nach den in Artikel 50 angegebenen Fristen für die Fertigstellung und Besetzung der Wohnung muss zu Lasten der geförderten Wohnung die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau grundbücherlich angemerkt werden und es müssen alle Unterlagen vorgelegt sein, die laut Durchführungsverordnung für die Ausbezahlung der Wohnbauförderung notwendig sind.
(2) Auf Antrag des Förderungsempfängers, in dem begründet wird, warum die Einhaltung der Frist nicht möglich war, kann der Landesrat für Wohnungsbau diese Frist um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur aufgrund von Umständen eingeräumt werden, die nicht vom Willen des Förderungsempfängers abhängig sind.
(3) Sind die in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Fristen ungenutzt abgelaufen, spricht der Landesrat für Wohnungsbau den Verfall der Wohnbauförderung aus. Der Förderungsempfänger muss die erhaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückerstatten. 105)