In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 41 (Volkswohnungen)    delibera sentenza

(1)  Eine Wohnung gilt als Volkswohnung, wenn sie nicht die Merkmale einer Luxuswohnung gemäß Ministerialdekret vom 2. August 1969 aufweist; weitere Voraussetzung ist, daß sie:

  1. mindestens einen und nicht mehr als fünf Wohnräume außer den Nebenräumen (Küche, Bad, Toilette, Abstellraum und Eingang) hat,
  2. eine eigene abgeschlossene Wohnung bildet,
  3. den anderen Bedingungen entspricht, die in den Verordnungen über Hygiene und Bauwesen vorgesehen sind,
  4. eine bewohnbare Nutzfläche hat, die nicht geringer als 28 und nicht größer als 110 Quadratmeter ist.

(2)  Als Volkswohnungen gelten auch Wohnungen, die aufgrund einer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52(30. Dezember 1978) erteilten Baukonzession erbaut worden sind und deren bewohnbare Nutzfläche nicht größer als 130 Quadratmeter ist; es müssen aber die übrigen Merkmale einer Volkswohnung laut Absatz 1 gegeben sein.

(3)  Bei Familien mit mehr als fünf Mitgliedern kann die bewohnbare Nutzfläche für jede zusätzliche Person um 15 Quadratmeter erhöht werden, oder es kann, innerhalb dieser Grenze, ein Wohnraum dazugebaut werden.

(3-bis) Auf Grund des erhöhten Wohnraumbedarfs einer Familie, in der eine Person lebt, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweist, legt die Landesregierung innerhalb von 180 Tagen Kriterien fest, mit welchen bei der Zuweisung von Mietwohnungen und bei sämtlichen Maßnahmen der Wohnbauförderung dem erhöhten Wohnraumbedarf Rechnung getragen wird. 69)

(4)  Im Falle der Wiedergewinnung von Wohnungen kann aus Gründen des Denkmalschutzes, des Landschaftsschutzes und des Ortsbildschutzes von den Vorschriften laut Absatz 1 Buchstaben b) und d) abgewichen werden.

(5)  Der Gesuchsteller kann zusätzlich zur Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, eine weitere Wohnung errichten, die eine unabhängige Liegenschaftseinheit bildet. Für diese Wohnung müssen die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaus gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, übernommen werden. Im Falle des Neubaus darf die Wohnfläche der zusätzlichen Wohnung nicht größer sein als 50 Prozent der Wohnfläche der Wohnung, die Gegenstand der Förderung ist. Im Falle der Wiedergewinnung darf die Wohnfläche der zusätzlichen Wohnung nicht größer sein als die Wohnfläche der Wohnung, die Gegenstand der Förderung ist.70) 

(6)  Der Gesuchsteller kann zusätzlich zur Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, Räume errichten, die eine unabhängige Liegenschaftseinheit bilden und zur gewerbemäßigen Ausübung einer Kleinunternehmenstätigkeit im Sinne von Artikel 2083 des Zivilgesetzbuches durch den Gesuchsteller selbst oder durch den zusammenlebenden Ehegatten bestimmt sind. Wenn es sich um eine Dienstleistungstätigkeit handelt, darf die Nutzfläche dieser Räume jene der geförderten Wohnung nicht überschreiten; diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um eine Tätigkeit laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, "Gastgewerbeordnung" handelt.

(7)  Weitere Merkmale der Volkswohnungen können mit Durchführungsverordnung festgesetzt werden.

(8)  Zur Förderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf können auch Eigentümer von Wohnungen zugelassen werden, die in Gebäuden bestehen, in denen der Eigentümer seit mindestens fünf Jahren die Tätigkeit der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, die Tätigkeit des Urlaubes auf dem Bauernhof laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 57oder die gastgewerbliche Beherbergungstätigkeit laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, ausübt.

massimeBeschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2031 - Geförderter Wohnbau: Artikel 41 Absatz 3-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.i.g.F. - Festlegung der Kriterien für den erhöhten Wohnraumbedarf
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 390 vom 31.08.2004 - Frage der Verfassungskonformität einzelner Artikel des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/1998
69)
Art. 41 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
70)
Art. 41 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später so geändert durch Art. 28 Absatz 6 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionA
ActionActiona) Landesgesetz vom 20. Dezember 1993, Nr. 27
ActionActionb) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionLandesüberwachungskommission für den geförderten Wohnbau    
ActionActionInstitut für den sozialen Wohnbau
ActionActionNotstandhilfen im Falle von Naturkatastrophen
ActionActionMaßnahmen für soziale Härtefälle
ActionActionBeiträge für Bau, Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf
ActionActionArt. 40 (Gegenstand der Wohnbauförderung)  
ActionActionArt. 40-bis (Einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen)  
ActionActionArt. 41 (Volkswohnungen)   
ActionActionArt. 42 (Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl)  
ActionActionArt. 43 (Angemessene und leicht erreichbare Wohnung)  
ActionActionArt. 44   
ActionActionArt. 45 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen)             
ActionActionArt. 45-bis (Ausnahmen im Fall von Trennung, Scheidung und Zwangsversteigerung)
ActionActionArt. 46 (Spezifische Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen)         
ActionActionArt. 46-bis (Zulassung von verheirateten Gesuchstellern zur Wohnbauförderung)
ActionActionArt. 46-ter
ActionActionArt. 47 (Bevorzugungskriterien)  
ActionActionArt. 48 (Fristen für die Einreichung der Gesuche)
ActionActionArt. 49 (Beilagen zum Gesuch)  
ActionActionArt. 50 (Fertigstellungs- und Besetzungsfrist)
ActionActionArt. 50-bis (Frist für die Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung der Wohnbauförderung)
ActionActionArt. 51 (Förderungsarten)
ActionActionArt. 52 (Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau)            
ActionActionArt. 53 (Zinsenlose Darlehen)
ActionActionArt. 54 (Zinsbegünstigte Darlehen mit 15 Jahren Laufzeit)   
ActionActionArt. 55 (Darlehensbetrag)  
ActionActionArt. 56 (Zehnjährige gleichbleibende Beiträge) 
ActionActionArt. 57 (Einmalige Beiträge)   
ActionActionArt. 58 (Faktor wirtschaftliche Lage - Einkommensstufen)             
ActionActionArt. 59 (Zusätzliche Förderung im Falle von Bau, Kauf oder Erweiterung)
ActionActionArt. 60 (Erhöhung der Wohnbauförderung für Energiesparmaßnahmen)  
ActionActionArt. 60-bis (Erhöhung der Wohnbauförderung für Bausparen)
ActionActionArt. 61 (Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen)  
ActionActionArt. 62 (Schutz der sozialen Funktion von geförderten Wohnungen)            
ActionActionArt. 62-bis (Solidarhaftung für die Einhaltung der Sozialbindung)
ActionActionArt. 62-ter (Errichtung der Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau)  
ActionActionArt. 63 (Ermächtigung zur Veräußerung und Vermietung im ersten Bindungsjahrzehnt)    
ActionActionArt. 63-bis (Zwangsversteigerung von geförderten Wohnungen)
ActionActionArt. 64 (Verzicht auf die Wohnbauförderung)     
ActionActionArt. 65 (Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung)                                    
ActionActionArt. 66 (Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe des Förderungsempfängers)  
ActionActionArt. 66-bis (Auflösung der eheähnlichen Beziehung)
ActionActionArt. 67 (Erweiterung der geförderten Wohnung)
ActionActionArt. 68 (Löschung der Sozialbindung)   
ActionActionArt. 69 (Nachfolge in der Wohnbauförderung)  
ActionActionArt. 70 (Modalitäten der Auszahlung der Darlehen und der Beiträge)  
ActionActionFörderungen für die konventionierte Wiedergewinnung
ActionActionBeschaffung, Zuweisung und Finanzierung des geförderten Baulandes
ActionActionEinmalige Beiträge für den Bau von Volkswohnungen
ActionActionWohngeld
ActionActionBeiträge für die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen und für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung
ActionActionBeiträge an die Bürgschaftsgenossenschaften
ActionActionZuweisung der Mietwohnungen des sozialen Wohnbaues
ActionActionWohnungszuweisung an Obdachlose
ActionActionAbtretung ins Eigentum der Wohnungen des Wohnbauinstitutes
ActionActionVerschiedene Bestimmungen
ActionActionÜbergangs- und Schlußbestimmungen 
ActionActionc) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 14
ActionActiond) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5
ActionActione) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 15
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionI
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis