(1) Die Landesregierung errichtet in Kooperation mit den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Mitglieder des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „EUROPAREGION Tirol-Südtirol-Trentino“ haben, eigene Ausbildungslehrgänge zur Lehrbefähigung für den Lehrberuf, wenn der Personalbedarf nicht durch die gleichen Ausbildungswege gedeckt werden kann, wie sie auf gesamtstaatlicher Ebene durchgeführt werden. Die Wirksamkeit der durch diese Ausbildungswege verliehenen Lehrbefähigung ist auf die Schulen in Südtirol beschränkt. Sie betrifft ausschließlich jene Wettbewerbsklassen an den Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen, die nur in Südtirol bestehen oder die in deutscher Sprache in den deutschsprachigen Schulen oder die in den ladinischen Schulen in Südtirol unterrichtet werden. 74)
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine Teilnahmegebühr festzulegen, welche von den Teilnehmern an den von der Landesverwaltung eingerichteten Ausbildungslehrgängen zur Lehrbefähigung für den Lehrberuf zu entrichten ist. 75)