(1) Um die Kontinuität des Bildungssystems des Landes zu gewährleisten, können für die gesamte Dauer des Kindergarten- und Schuljahres 2021/2022 bezahlte Mitarbeitsaufträge und befristete Arbeitsverträge auch mit in den Ruhestand getretenem Personal abgeschlossen werden, sofern es nicht möglich ist, mit dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen das Personal zu ersetzen, das in Umsetzung der Bestimmungen, die die Impfpflicht zur Vorbeugung der SARS-CoV-2-Infektion vorsehen, vom Dienst suspendiert worden ist. Die Aufträge an die in den Ruhestand getretenen Lehrkräfte und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge werden bei Beendigung der Suspendierung der zu ersetzenden Lehrkräfte aufgehoben. Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für die Umsetzung dieses Artikels fest. 76)
(2) Die Umsetzung dieses Artikels bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich. 77)