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b) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 241) 2)
Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1996, Nr. 57.
2)
Der Titel des Landesgesetzes wurde so abgeändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 12 (Landesranglisten für das Lehrpersonal)              delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol errichtet eigene Landesranglisten für das Lehrpersonal zum Abschluss von zeitlich unbefristeten und zeitlich befristeten Arbeitsverträgen an den Schulen staatlicher Art in Südtirol.

(1-bis) Ab dem Schuljahr 2015/2016 werden die bestehenden Landesranglisten für die einzelnen Stellenpläne der Grundschulen und die Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschulen wie folgt neu geordnet:

  1. die Landesranglisten, die gemäß diesem Artikel und den Artikeln 12-bis und 12-ter für das Schuljahr 2014/2015 erstellt wurden, werden in Landesranglisten mit Auslaufcharakter umgewandelt. Ab dem Schuljahr 2015/2016 werden sie für den Abschluss von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen verwendet. Die Lehrpersonen, die aufgrund der geltenden Bestimmungen mit Vorbehalt in die Landesranglisten für das Schuljahr 2014/2015 eingetragen wurden, bleiben mit Vorbehalt in den Landesranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen. Sofern sie den Vorbehalt nicht innerhalb des Schuljahres 2016/2017 auflösen, werden sie endgültig aus den Landesranglisten mit Auslaufcharakter gestrichen. Ab dem Schuljahr 2017/2018 wird die Punktezahl nicht mehr neu berechnet;
  2. das Land erstellt ab dem Schuljahr 2015/2016 neue Landesranglisten, die für den Abschluss von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen verwendet werden. Für sie gelten die in diesem Artikel und in den Artikeln 12-bis und 12-ter enthaltenen Bestimmungen mit Ausnahme von Artikel 12-bis Absatz 1 Buchstaben b), b-bis) und c). Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Erstellung und Verwendung dieser neuen Landesranglisten fest. Dabei wird der spezifische Unterrichtsdienst, den Grundschullehrpersonen ab Erwerb der Eignung oder Lehrbefähigung und Lehrpersonen der Sekundarschulen ab Erwerb der Eignung oder Lehrbefähigung für ein ganzes Schuljahr geleistet haben bzw. leisten, um ein Viertel höher bewertet als der Unterrichtsdienst, den Lehrpersonen ohne die genannten Voraussetzungen geleistet haben bzw. leisten. Bis zur Einführung der neuen Landesranglisten sind für die italienische Schule die bestehenden Landesranglisten gültig und diese behalten für die vorgesehenen Zwecke ihre Gültigkeit; 37) 38)
  3. beschränkt auf die italienischsprachigen Schulen werden die neuen Ranglisten laut Buchstabe b), mit Ausnahme jener für den Unterricht der zweiten Sprache, ab dem Schuljahr 2017/2018 erstellt. Ab dem Schuljahr 2022/2023 werden in die oben genannten Landesranglisten jene Lehrpersonen aufgenommen, die bereits in den für das Schuljahr 2021/2022 geltenden Landesranglisten eingetragen sind, mit Ausnahme derjenigen, die nachträglich aus diesen gestrichen wurden. Ab dem Schuljahr 2022/2023 können in die oben erwähnten Ranglisten auch folgende Lehrpersonen eingetragen werden:
    1. Lehrpersonen mit Lehrbefähigung, die einen von der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art ausgeschriebenen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen gewonnen haben,
    2. lehrbefähigte Lehrpersonen im Sinne von Artikel 12-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung,
    3. die Lehrpersonen, die in den für das Schuljahr 2021/2022 geltenden Südtiroler Schulranglisten eingetragen sind, drei Dienstjahre mit dem vorgeschriebenen Studientitel an den staatlichen Schulen, an den Schulen staatlicher Art, an den gleichgestellten Schulen oder an den Berufsschulen unterrichtet haben und im Besitz der Lehrbefähigung für die entsprechende Wettbewerbsklasse der Sekundarschule bzw. des vorgeschriebenen Hochschulabschlusses für die Grundschule oder des Spezialisierungstitels für den Integrationsunterricht sind. Die gemäß diesem Punkt in den Landesranglisten eingetragenen Lehrpersonen werden, wie in Absatz 2-bis vorgesehen, erst nach den Gewinnern der Wettbewerbe laut Punkt 1) unbefristet aufgenommen, 39)
  4. ab dem Schuljahr 2017/2018 werden in die Ranglisten laut Buchstabe b) die Lehrpersonen eingetragen, die zum 1. September 2016 in den Schulranglisten der Provinz Bozen eingetragen sind, drei Dienstjahre an den staatlichen Schulen oder an den Schulen staatlicher Art oder an den gleichgestellten Schulen unterrichtet haben und in Besitz des Diploms der Lehrerbildungsanstalt bis zum Schuljahr 2001/2002 oder in Besitz eines Diploms einer Schule mit Schulversuch sind, welches als gleichwertig erklärt wurde.  40)

(1-ter) 37) 41)

(2) Der Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen erfolgt, im Ausmaß von 50 Prozent der jährlich für die Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen, durch Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und, zu 50 Prozent, über die Ranglisten laut Absatz 1.

(2-bis) Ab dem Schuljahr 2015/2016 wird das Gesamtkontingent der jährlich für die unbefristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen zur Verfügung stehenden Stellen folgendermaßen vergeben:

  1. zu 50 Prozent auf Grund der Bewertungsranglisten der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen,
  2. zu 25 Prozent auf Grund der Landesranglisten mit Auslaufcharakter laut Absatz 1/bis Buchstabe a),
  3. zu 25 Prozent auf Grund der neuen Landesranglisten laut Absatz 1-bis Buchstabe b).  42)

(2-ter) Wenn eine der Ranglisten laut Absatz 2-bis für einen Stellenplan der Grundschule oder eine Wettbewerbsklasse der Mittel- oder Oberschule aufgebraucht ist, werden jeweils 50 Prozent der für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen auf der Grundlage der beiden verbliebenen Ranglisten vergeben; wenn zwei Ranglisten aufgebraucht sind, werden alle Stellen auf der Grundlage der restlichen Rangliste vergeben.  42)

(2-quater) Nur zum Zwecke des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen wird die günstigere Position berücksichtigt, welche die Lehrpersonen in den Ranglisten laut Absatz 2-bis Buchstaben b) und c) einnehmen. Erfolgt die Stellenwahl online, wird die günstigere Position in den Ranglisten auch für den Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen berücksichtigt.  42) 43)

(2-quinquies) Die nicht aufgebrauchten Ranglisten des Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen für die Aufnahme von Lehrpersonal der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes, der mit Dekret der Hauptschulamtsleiterin vom 11. Oktober 2012, Nr. 641, ausgeschrieben wurde, bleiben weiterhin bis zum Schuljahr, in dem der nächste Wettbewerb ausgeschrieben wird, gültig.  44)

(2-sexies) Den außerordentlichen Wettbewerben für die unbefristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Mittel- und Oberschulen, die vom italienischen Schulamt im Schuljahr 2019/2020 ausgeschrieben werden, sind mindestens 50 Prozent der Stellen gemäß Absatz 2-bis Buchstabe a) vorbehalten.  45)

(2-septies) Bei der unbefristeten Aufnahme werden die geltenden Wettbewerbsranglisten für das Lehrpersonal der italienischsprachigen Mittel- und Oberschulen bis zur Ausschöpfung der Ranglisten in der chronologischen Reihenfolge der Durchführung des Auswahlverfahrens angewandt, d.h. vom ältesten bis zum neuesten. Diese Bestimmung wird auf die ab dem Jahr 2020 ausgeschriebenen Wettbewerbe angewandt. 46)

(3) Unbeschadet des Zugangs zu den freien Stellen der Stellenpläne wird für die Besetzung von mindestens 50 Prozent der Stellen, die frei oder ganzjährig von Beginn des Schuljahres bis mindestens Unterrichtsende verfügbar sind, ein Landeszusatzstellenplan errichtet. Die Kriterien und Modalitäten für die Errichtung dieses Stellenplans werden von der Landesregierung festgelegt, einschließlich der Möglichkeit, in diesen Stellenplan Lehrpersonen der Landesranglisten mit mehr als 15 Jahren Dienst einzutragen. Solange diese Lehrpersonen im Landeszusatzstellenplan eingetragen sind, erhalten sie keinen definitiven Dienstsitz, sondern werden gemäß den Bestimmungen des Landeskollektivvertrages für den Bereich Mobilität verwendet. Diese Lehrpersonen erhalten einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufbahnentwicklung, die den geltenden Bestimmungen entspricht.  47)

(3-bis) Sofern bei der ersten Anwendung von Absatz 3 die Landesranglisten gemäß Absatz 1 noch nicht errichtet worden sind, werden für die Besetzung von 50 Prozent der Stellen im jeweiligen Landeszusatzstellenplan die entsprechenden Ranglisten mit Auslaufcharakter für den Zweijahreszeitraum 2007/2008-2008/2009 verwendet. 48)

(4) 49) 50)

(5) Jedes Schulamt kann für die Besetzung von Stellen, die wegen besonderer Unterrichtsverfahren oder besonderer schulischer Angebote eine spezifische Qualifikation der Lehrpersonen erfordern, eigene Ranglisten erstellen. Die Eintragung in diese Ranglisten erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen und nach einem Ausleseverfahren, welches vom zuständigen Schulamt oder von einzelnen Schulen durchgeführt werden kann. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  1. das besondere Unterrichtsverfahren oder das besondere schulische Angebot muss im Dreijahresplan des Bildungsangebots verankert sein,
  2. die Lehrpersonen haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder sind in den Landesranglisten oder Schulranglisten eingetragen.  51)

(6) Die Landesregierung bestimmt die besonderen Unterrichtsverfahren und legt die Modalitäten des Ausleseverfahrens sowie organisatorische Bestimmungen zur Besetzung dieser Stellen fest. 52)

(6-bis) 53)

(6-ter) 54)

(7) Zur Verbesserung der didaktischen und organisatorischen Kontinuität können sowohl Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag um die Bestätigung des Dienstsitzes ansuchen als auch Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag, die in den Landesranglisten eingetragen sind und mindestens dreijährige Berufserfahrung aufweisen. Zwecks Bestätigung müssen die Lehrpersonen an der betreffenden Schule ein Bewertungsverfahren positiv abgeschlossen haben. Das Bewertungsverfahren wird nach den Kriterien der Transparenz und der Öffentlichkeit durchgeführt und umfasst auf jeden Fall eine Dienstbewertung und ein Kolloquium über die Berufserfahrung und die berufliche Weiterbildung. Nähere Modalitäten und Kriterien zur Abwicklung des Bewertungsverfahrens und zur Bestätigung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Dabei wird auch die Möglichkeit von mehrjährigen befristeten Verträgen vorgesehen.  55)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 28 - Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen der Provinz Bozen
massimeBeschluss vom 14. November 2023, Nr. 987 - Landes- und Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen (siehe auch Beschluss Nr. 28 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 316 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen
massimeCorte costituzionale - sentenza del 8 maggio 2018, n. 122 - Istruzione – autonomia delle scuole – valutazione del lavoro dei dirigenti scolastici e delle dirigenti scolastiche – parziale non fondatezza
massimeBeschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 646 - Bestimmungen zu den besonderen schulischen Angeboten an den deutschsprachigen und ladinischen Grund-, Mittel- und Oberschulen
massimeBeschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407 - Besondere Unterrichtsverfahren und Bildungsangebote an den italienischsprachigen Schulen
massimeBeschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62 - Festlegung der besonderen Unterrichtsverfahren für die deutschsprachige und ladinische Schule
massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen – ergänzende Bestimmungen
massimeCorte costituzionale - ordinanza 3 luglio 2013, n. 206 - Provincia di Trento – personale scolastico – supplenze annuali – nessuna costituzione automatica di rapporti di lavoro a tempo indeterminato
37)
Art. 12 Absätze 1-bis und 1-ter wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
38)
Art. 12 Absatz 1-bis Buchstabe b) wurde zuerst geändert durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14, und durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2017, Nr. 2.
39)
Der Buchstabe c)  des Art. 12 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14, und später ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, und schließlich so geändert durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 11. Jänner 2022, Nr. 1.
40)
Der Buchstabe d) wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
41)
Art. 1-ter wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
42)
Art. 12 Absätze 2-bis, 2-ter und 2-quater wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
43)
Art. 12 Absatz 2-quater wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.
44)
Art. 12 Absatz 2-quinquies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
45)
Art. 12 Absatz 2-sexies wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
46)
Art. 12 Absatz 2-septies wurde eingefügt durch Art. 25 Absatz 3 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
47)
Art. 13 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
48)
Art. 12 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 42 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
49)
Art. 12 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 4 Buchstabe b) des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.
50)
Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
51)
Art. 12 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
52)
Art. 12 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.
53)
Art. 12 Absatz 6-bis wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14, und später aufgehoben durch Art. 12 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
54)
Art. 12 Absatz 6-ter wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14, und später aufgehoben durch Art. 12 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
55)
Art. 12 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
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