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b) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 241) 2)
Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1996, Nr. 57.
2)
Der Titel des Landesgesetzes wurde so abgeändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 12-bis (Erstellung der Ranglisten)       delibera sentenza

(1) Die Erstellung und die Verwendung der Landesranglisten werden unter Beachtung der folgenden Grundsätze und Kriterien von der Landesregierung geregelt:

  • a) die Punktezahl der in den Landesranglisten eingetragenen Lehrpersonen wird jährlich berechnet;
  • b) in die erste und zweite Gruppe der Landesranglisten werden auf Antrag jene Lehrpersonen eingetragen, die bereits in der ersten und zweiten Gruppe der entsprechenden Landesranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen sind, und zwar mit jener Punktezahl, mit der sie bereits in diesen Ranglisten eingetragen waren. Für die Neuberechnung der Punktezahl werden die Kriterien angewandt, die für die Erstellung der ersten und zweiten Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 angewandt worden sind. In die dritte Gruppe der Landesranglisten werden auf Antrag jene Lehrpersonen eingetragen, die bereits in der dritten Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter aufscheinen, sowie alle Lehrpersonen, die gemäß Beschluss der Landesregierung Anrecht auf die Eintragung haben. Die Punktezahl für die dritte Gruppe wird gemäß der Bewertungstabelle berechnet, die von der Landesregierung festgelegt wird. Diese regelt auch den Übergang zum neuen System der Landesranglisten; 56)
  • b-bis) an die von Buchstabe b) vorgesehenen Gruppen der Landesranglisten kann die Landesregierung auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfs an Lehrpersonal mit Lehrbefähigung eine oder mehrere zusätzliche Gruppen für einzelne Wettbewerbsklassen oder Stellenpläne anfügen. Die Landesregierung bestimmt außerdem, wer Anrecht auf die Eintragung in die zusätzlichen Gruppen hat. Die Punktezahl für die zusätzlichen Gruppen wird gemäß der Bewertungstabelle des Landes laut Buchstabe b) berechnet,  57)
  • c) mit Vorbehalt werden jene Lehrpersonen in die dritte Gruppe der Landesranglisten eingetragen, welche am 1. Jänner 2007 die Sonderlehrbefähigungskurse gemäß Gesetz vom 4. Juni 2004, Nr. 143, die Studiengänge an der Spezialisierungsschule für den Sekundarschulunterricht, die zweijährigen Studiengänge zweiten Grades mit didaktischer Fachrichtung an den Akademien, die Studiengänge für Musikdidaktik an den Konservatorien oder die Laureatsstudiengänge in Bildungswissenschaften für den Primarbereich besuchten. Dieser Vorbehalt wird aufgehoben, sobald die Lehrperson die Lehrbefähigung erwirbt. Die Auflösung des Vorbehaltes ist ab dem darauf folgenden Schuljahr wirksam;
  • d) unbeschadet der Bestimmungen zur Mobilität dürfen keine Lehrpersonen in die Landesranglisten aufgenommen werden oder dort verbleiben, die bereits mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag für dieselbe Schulstufe jener Schulen aufgenommen worden sind, die von demselben Schulamt verwaltet werden;d-bis) ab dem Schuljahr 2015/2016 dürfen Lehrpersonen, die bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Lehrerstelle an einer Grundschule oder eine Wettbewerbsklasse der Mittel- oder Oberschule abgeschlossen haben, nicht mehr in den Landesranglisten geführt werden;  58)
  • e)  59) 60)

(2) Die Schulranglisten werden für den Abschluss von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen mit dem Lehrpersonal erstellt und sind in Bezug auf die Lehrbefähigungen und die Titel in Gruppen unterteilt. Die Schulranglisten für die deutschsprachigen und die ladinischen Schulen und die Schulranglisten für die Lehrpersonen der Zweiten Sprache an den italienischsprachigen Schulen haben einjährige Gültigkeit. Mit Ausnahme der Ranglisten für die Lehrpersonen der Zweiten Sprache haben die Schulranglisten für die italienischsprachigen Schulen dreijährige Gültigkeit; die Punktezahl und die Positionen der darin eingetragenen Lehrpersonen werden jährlich neu berechnet. Die dreijährige Gültigkeit der Schulranglisten beginnt mit dem Schuljahr 2014/2015.  61)

(3) Die ab dem Schuljahr 2020/2021 gültigen Schulranglisten der italienischsprachigen Schulen haben zweijährige Gültigkeit. Ab dem Schuljahr 2022/2023 gelten diese Ranglisten wieder drei Jahre lang. Die Landesregierung passt die dreijährige Gültigkeitsdauer der Schulranglisten der italienischsprachigen Schulen in Übereinstimmung mit der Wiedereröffnung oder Verlängerung der Gültigkeit der vom Staat vorgesehenen Landesranglisten für die Supplenzen (graduatorie provinciali per le supplenze – GPS) an. 62)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 28 - Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen der Provinz Bozen
massimeBeschluss vom 14. November 2023, Nr. 987 - Landes- und Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen (siehe auch Beschluss Nr. 28 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 316 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen
massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen – ergänzende Bestimmungen
56)
Art. 12-bis Absatz 1 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
57)
Art. 12-bis Buchstabe b-bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
58)
Art. 12-bis Buchstabe d-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
59)
Artikel 12-bis, wurde eingefügt Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
60)
Der Buchstabe e) des Art. 12-bis Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1.
61)
Art. 12-bis Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.
62)
Art. 12-bis Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1und später so geändert durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
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