(1) Die Erstellung und die Verwendung der Landesranglisten werden unter Beachtung der folgenden Grundsätze und Kriterien von der Landesregierung geregelt:
(2) Die Schulranglisten werden für den Abschluss von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen mit dem Lehrpersonal erstellt und sind in Bezug auf die Lehrbefähigungen und die Titel in Gruppen unterteilt. Die Schulranglisten für die deutschsprachigen und die ladinischen Schulen und die Schulranglisten für die Lehrpersonen der Zweiten Sprache an den italienischsprachigen Schulen haben einjährige Gültigkeit. Mit Ausnahme der Ranglisten für die Lehrpersonen der Zweiten Sprache haben die Schulranglisten für die italienischsprachigen Schulen dreijährige Gültigkeit; die Punktezahl und die Positionen der darin eingetragenen Lehrpersonen werden jährlich neu berechnet. Die dreijährige Gültigkeit der Schulranglisten beginnt mit dem Schuljahr 2014/2015. 61)
(3) Die ab dem Schuljahr 2020/2021 gültigen Schulranglisten der italienischsprachigen Schulen haben zweijährige Gültigkeit. Ab dem Schuljahr 2022/2023 gelten diese Ranglisten wieder drei Jahre lang. Die Landesregierung passt die dreijährige Gültigkeitsdauer der Schulranglisten der italienischsprachigen Schulen in Übereinstimmung mit der Wiedereröffnung oder Verlängerung der Gültigkeit der vom Staat vorgesehenen Landesranglisten für die Supplenzen (graduatorie provinciali per le supplenze – GPS) an. 62)