(1) Der Generaldirektor des Landes analysiert und kontrolliert regelmäßig die Kosten, die der Verwaltung für sämtliche Verfahren anfallen, den Zeitaufwand für die Abwicklung der Verfahren, die wirtschaftlichen Kosten sowie den bürokratischen Aufwand zu Lasten der Bürger sowie der Unternehmen. Dabei arbeitet der Generaldirektor unter anderem mit den Sozialpartnern zusammen. Die tatsächlich aufgewendeten Zeiten für den Abschluss der Verwaltungsverfahren, die mit größeren Auswirkungen für Bürger und Unternehmen verbunden sind, werden regelmäßig erfasst und beobachtet und in der Sektion „Transparente Verwaltung“ der institutionellen Website veröffentlicht. 19)
(2) Im vierten Jahr der jeweiligen Legislaturperiode verfasst der Generaldirektor einen Bericht über die Tätigkeit laut Absatz 1 und unterbreitet der Landesregierung die Rationalisierungsvorschläge und Korrektureingriffe, die zur Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit erforderlich sind. Der Bericht wird dem Landtag im zuständigen Gesetzgebungsausschuss vorgestellt und auf der Homepage des Landes veröffentlicht. 20) 21)