(1)Die Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 verfügen die Mitteilung der Verwaltungsakte und -maßnahmen und, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, ihre Zustellung durch Informations- und Kommunikationstechnologien.
(2) Die Mitteilungen an jene Subjekte, welche zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, und an Freiberufler, welche zur Eintragung in Berufslisten und Berufsverzeichnisse verpflichtet sind, erfolgen, sofern keine andere Modalität der elektronischen Übermittlung vorgesehen ist, ausschließlich an das digitale Domizil, welches im „Staatlichen Verzeichnis der digitalen Domizile der Unternehmen und Freiberufler“ (INI-PEC) eingetragen ist.
(3) Die Mitteilungen an öffentliche Verwaltungen, an Träger öffentlicher Dienste und an öffentlicher Kontrolle unterliegende Gesellschaften erfolgen ausschließlich an das digitale Domizil, welches im „Verzeichnis der digitalen Domizile der öffentlichen Verwaltungen und der Träger öffentlicher Dienste“ (IPA) eingetragen ist, oder mittels Anwendungskooperation. Das jeweilige Dokument kann auch nach vorheriger Mitteilung der Art und Weise des telematischen Zugangs zur Verfügung gestellt werden.
(4) Mit Inbetriebnahme des „Staatlichen Verzeichnisses der digitalen Domizile natürlicher Personen und anderer Körperschaften des Privatrechts, welche nicht zur Eintragung in Berufsverzeichnisse oder in das Handelsregister verpflichtet sind“, erfolgen die Mitteilungen an Bürger und an andere als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Subjekten an das dort eingetragene digitale Domizil.
(5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 angeführten Subjekte können für bestimmte Verfahren auch ein besonderes, nicht bereits in den jeweiligen Verzeichnissen eingetragenes digitales Domizil wählen. Dieses Domizil muss einer zertifizierten elektronischen Postadresse oder einem qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben entsprechen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (EIDAS) geregelt.
(6) Landwirtschaftliche Einzelbetriebe, die aufgrund der digitalen Kluft nicht die Möglichkeit haben, eine eigene zertifizierte Postadresse zu verwalten, können für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren ein besonderes digitales Domizil bei einem Dritten wählen. Dieses Domizil muss einer zertifizierten elektronischen Postadresse oder einem qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben entsprechen.
(7) In Ermangelung des digitalen Domizils laut Absatz 4 oder des besonderen digitalen Domizils laut Absatz 5 wird den Bürgern und den anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Subjekten ein Papierausdruck des elektronischen Originaldokuments mit einfacher Post zugesendet. Im Falle von Zustellungen und Mitteilungen, für welche eine Bestätigung über den erfolgten Empfang notwendig ist, erfolgt der Versand per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Ist es für bestimmte Verfahren erforderlich, einem in Papierform eingereichten Antrag eine Verwaltungsmaßnahme beizufügen, muss die Übereinstimmung der Kopie der Verwaltungsmaßnahme mit dem Original von einer dazu ermächtigten Urkundsperson beglaubigt werden.
(8) Die Mitteilungen, welche an eines der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten digitalen Domizile erfolgt sind, erzeugen hinsichtlich des Übermittlungs- und Empfangszeitpunkts dieselben Rechtswirkungen einer Mitteilung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung und entsprechen der Zustellung auf dem Postweg, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. 87)