(1) Ausschließend sind die festgelegten Fristen für die Einreichung von eigentlichen oder uneigentlichen Aufsichtsbeschwerden, bei Rechtsmäßigkeits- und meritorischen Kontrollen sowie bei der Abgabe von obligatorischen und bindenden Gutachten; ebenfalls ausschließend sind die von der Verwaltung festgelegten Fristen für die Zulassung zu öffentlichen Wettbewerben, Prüfungen und Ausschreibungen für die Auftragsvergabe sowie für all jene Fälle, wo die Verwaltung Rangordnungen der von einer Verwaltungsmaßnahme betroffenen Antragsteller vorsieht.
(2) Die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Gewährung einer beliebigen wirtschaftlichen Vergünstigung werden von der Landesregierung laut Artikel 2 Absatz 1 festgelegt.
(3) Läuft die in den Absätzen 1 und 2 angeführte Frist an einem Feiertag oder an einem anderen Tag ab, an dem die Landesämter geschlossen sind, so ist sie von Rechts wegen auf den folgenden Werktag verlängert, an dem die Ämter geöffnet sind.42)