(1) Unbeschadet der staatlichen Bestimmungen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, dürfen Konzessionen an Treuhandgesellschaften im Sinne des Transparenzgebotes nur vergeben werden, sofern diese die Treugeber offenlegen und sich verpflichten, für die Dauer der Konzession auch alle zukünftigen Treugeber offenzulegen.
(2) An alle anderen Rechtssubjekte in Gesellschaftsform dürfen Konzessionen nur vergeben werden, wenn die Treuhandgesellschaften, die Anteilseigner sind, und die Treuhandgesellschaften, die eine Kontrollbeteiligung laut Artikel 2359 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches an Gesellschaften halten, die Anteilseigner sind, dem Konzessionär ihre Treugeber offenlegen und sich verpflichten, auch alle zukünftigen Treugeber offenzulegen. Die Treuhandgesellschaften, die gemäß vorliegendem Absatz die Treugeber offenlegen müssen und die Beteiligungen an Konzessionären oder eine Kontrollbeteiligung erwerben, müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erwerb der Beteiligung die Treugeber offenlegen. Dieselben Treuhandgesellschaften müssen dem Konzessionär innerhalb von 30 Tagen von dem Tag an, an dem sie Kenntnis darüber erhalten, dem Konzessionär allfällige Änderungen der Treugeber mitteilen. Auf börsennotierte Gesellschaften werden die Bestimmungen dieses Absatzes und laut Absatz 1 nicht angewandt. 51)
(3) Bei Zuwiderhandlung gegen obige Verpflichtungen wird die Konzession widerrufen.
(4) Rechtssubjekte, an denen Treuhandgesellschaften direkt oder indirekt beteiligt sind oder die selbst Treuhandgesellschaften sind und die bereits eine öffentlich-rechtliche Konzession vom Land Südtirol erhalten haben, müssen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei sonstigem Widerruf der Konzession, die Treugeber offen legen. 52)