(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Richtlinien und Modalitäten für die Gewährung von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Stipendien, Prämien, Förderungsgeldern, Beihilfen und wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art an Personen, Gesellschaften und öffentliche und private Einrichtungen, sowie die Modalitäten der Festsetzung der genannten Ausgaben und die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind. Für die in den Bereichen Soziales, Familienförderung, Arbeit, Gesundheit, Zivilschutz, Bildung, Kultur, Sport, geförderter Wohnbau sowie Landschafts- und Umweltschutz tätigen Personen und Einrichtungen ohne Gewinnabsicht können die Belege auf den gewährten Betrag beschränkt werden; die Pflicht zur Bestätigung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens bleibt aber aufrecht, wobei auch die Eigenleistungen quantifiziert werden können. 23) 24)
(1/bis) Die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse von natürlichen Personen für den Zugang zu Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Stipendien, Prämien, Förderungsgeldern, Beihilfen und sonstigen wirtschaftlichen Vergünstigungen erfolgt auf Grund der Richtlinien für die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung, welche mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.25)
(1/ter) Zum Monitoring und zur Weiterentwicklung der Richtlinien für die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung laut Absatz 1/bis hat das Land Zugriff auf die Daten über Leistungsbezieher und Leistungen der öffentlichen Körperschaften, welche für die Verwaltung der jeweiligen Leistungen genannte Richtlinien verwenden. 26)
(2) Die ordnungsgemäße Durchführung der förderungswürdigen Initiativen wird von der für das Verfahren verantwortlichen Organisationseinheit auf der Grundlage von Rechnungen, Verträgen oder anderen geeigneten Unterlagen, die fallweise in den Beschlüssen nach Absatz 1 festgelegt werden, sowie aufgrund der Erklärung des Antragstellers festgestellt, in der auch angegeben sein muß, daß die vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind und bei welchen Ämtern oder Körperschaften andere Ansuchen um finanzielle Unterstützung für die nämliche Maßnahme eingebracht wurden oder in Zukunft noch werden.
(2/bis) Die Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen können bei Bau- oder Sanierungsmaßnahmen vorsehen, dass die Flüssigmachung der Beihilfen für Bau- und Bodenverbesserungsarbeiten bis zum Ausmaß der zugelassenen Kosten erfolgt, mit Bezug auf den Umfang der durchgeführten Arbeiten unter Anwendung der anlässlich der Gewährung der Beihilfe genehmigten Einheitspreise oder Pauschalbeträge. Zusätzlich kann, dort wo dies von den sektorspezifischen Richtlinien vorgesehen ist, ein fixer Prozentsatz für generelle Spesen und sonstige Abgaben hinzugefügt werden. Die von einem befähigten Freiberufler auf der Grundlage einer Teil- oder Endabrechnung ausgestellte Erklärung über die ordnungsgemäße Bauausführung stellt eine geeignete Dokumentation für die Flüssigmachung der wirtschaftlichen Vergünstigung dar. 27)
(2/ter) Unter Beachtung des Grundsatzes der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren können die Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen vorsehen, dass die Ausgabenbelege durch eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben ersetzt werden. Der Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, wird eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers beigelegt, die bescheinigt, dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden. 28)
(2/quater) Die Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 tauschen, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, sämtliche Informationen über wirtschaftliche Vergünstigungen jeglicher Art aus, die sie gewährt haben. 29)
(3) Jede für die Festsetzung von Förderungbeiträgen verantwortliche Organisationseinheit führt im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen stichprobenartige Kontrollen, deren Modalitäten von der Landesregierung gemäß Absatz 1 zu bestimmen sind, durch; sie bedient sich dabei auch externer Sachverständiger.23)
(4) Von den beitragsfähigen Ausgaben sind in jedem Fall jene ausgenommen, welche sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer beziehen, ausgenommen die Wertschöpfungssteuer. Weiters beitragsfähig sind die Nebenkosten, wie die Sozialbeiträge. 30)
(5) Die Organisationseinheiten der Landesverwaltung sind ermächtigt, private Einrichtungen unter öffentlicher Kontrolle des Landes mit der administrativen und buchhalterischen Unterstützung, auch auf digitalen Plattformen, zu beauftragen, zum Zwecke der Verwaltung der Anträge auf Gewährung wirtschaftlicher Vergünstigungen, die verbunden sind mit den Maßnahmen des Landes zur Bewältigung der SARS-CoV-2-bedingten Notlage oder zur Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs nach der Pandemie sowie mit den Mitteln, die dem Land für diese Zwecke von nationalen und internationalen Institutionen zugewiesen wurden. Die Modalitäten der Übertragung und Auszahlung der wirtschaftlichen Vergünstigungen zugunsten der Begünstigten werden in einem spezifischen Dienstleistungsvertrag festgelegt, der die Nutzung digitaler Plattformen und fortschrittlicher Technologien für die Verwaltung, Kontrolle und Auszahlung dieser Vergünstigungen vorsieht. 31)
(6) Die Beauftragungen im Sinne von Absatz 5 können auch für die administrative und buchhalterische Unterstützung bei der Umsetzung des Staatlichen Aufbau- und Resilienzplans (PNRR) vorgenommen werden. Die Unterstützungsmodalitäten sind im Dienstleistungsvertrag festgelegt. 32)