(1) Mit Durchführungsverordnung wird die Organisationseinheit bestimmt, die auf Landesebene für den Bereich Lebensmittelsicherheit zuständig ist.
(2) Die Organisationseinheit laut Absatz 1 ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. November 2007, Nr. 193, in geltender Fassung.
(3) Außerdem ist die Organisationseinheit laut Absatz 1 Landeszentrale für die Verwaltung des Frühwarnsystems für Lebensmittel sowie Kontakt- und Verbindungsstelle zwischen Gesundheitsministerium, Sanitätsbetrieb, öffentlichen Labors und dem Versuchsinstitut für Tierseuchenbekämpfung in Südtirol. 10)