(1) Es ist der Landesfachbeirat für private Analysenlabors errichtet, der die in Artikel 19 des L.G. vom 7. Dezember 1982, Nr. 39, vorgesehenen Aufgaben gegenüber den privaten Analysenlabors wahrnimmt.
(2) Der Beirat ist zusammengesetzt aus:
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind; die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.