(1) Es sind mit Sitz bei den einzelnen Sanitätseinheiten die Sprengelkommissionen für Friedhöfe errichtet, die ein bindendes Gutachten über alle Pläne zur Erweiterung, Verkleinerung oder Auflassung bestehender Friedhöfe und zum Bau neuer Friedhöfe abgeben.
(2) Jede Kommission ist zusammengesetzt aus:
(3) Die Kommissionen sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Anwesenden gefaßt.
(4) In Ausübung ihrer technisch-beratenden Tätigkeit ersetzen die Kommissionen den Landesgesundheitsrat.