(1) Die Landesregierung:
- a)-d) 2)
- e) verfügt die Ernennung von Kollegialorganen im Gesundheitswesen, die von Landesinteresse sind und deren Ernennung durch einschlägige Rechtsvorschriften dem Landesamtsarzt übertragen worden ist,
- f) legt mit Verordnung die Voraussetzungen für physiotherapeutische und ähnliche Einrichtungen sowie für Bäder in Beherbergungsbetrieben fest,
- g) legt die hygienischen Bestimmungen fest, die auf Almen und Schutzhütten bei der Zubereitung und Verabreichung von ortsüblichen Speisen sowie beim Verkauf ortsüblicher Produkte einzuhalten sind. 3)
- h) regelt die Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf Bewilligungen, Bestätigungen und Eignungen in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit, wobei auch deren Abschaffung auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, der Grundsätze der staatlichen Gesetzgebung sowie der in der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen genehmigten Richtlinien vorgesehen werden kann. 4)
- i) legt nach Anhören des Komitees für die Planung im Gesundheitswesen die Tarife für die mykologischen Bescheinigungen fest, welche ausschließlich im privaten Interesse beantragt werden; diese Tarife werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Leistung festgelegt.5)
- j) legt die Schulungsmaßnahmen für die Beschäftigten im Lebensmittelsektor im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 fest, unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensmittelproduktion, der Umsetzung der guten landwirtschaftlichen Praxis und der guten Tierhaltungs- und Hygienepraxis, sowie der Einstufung der unterschiedlichen Tätigkeiten auf der Grundlage der Risikobewertung und der schulischen sowie der technisch-beruflichen Ausbildung und der Berufserfahrung. Bereits genossene gleichwertige Schulungsmaßnahmen, auch außerhalb des Landes, werden jedenfalls anerkannt. 6)
(2) Der Landesrat für Gesundheitswesen trifft nach Anhören des Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der jeweils zuständigen Sanitätseinheit folgende Maßnahmen:
- er bewilligt den Betrieb von Arbeitsstätten zur Herstellung, Zubereitung und Verpackung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft,
- er bewilligt den Betrieb von Arbeitsstätten, in denen Lebensmittel vorwiegend pflanzlicher Herkunft und Süßwaren behandelt werden, 7)
- er bewilligt die Verwendung von Tankwagen und anderen Behältern, die für den Transport von unverpackten Lebensmitteln bestimmt sind,
- er bewilligt die Benützung von Fahrzeugen, die für die Lieferung von tiefgekühlten Lebensmitteln an die Einzelhändler bestimmt sind,
- er stellt die Bewilligungen, Unbedenklichkeitserklärungen, Erlaubnisse, Genehmigungen und ähnliche Unterlagen in den Bereichen Hygiene und Gesundheit aus, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und deren Ausstellung nicht ausschließlich der Landesregierung vorbehalten ist.
(2/bis) Der Landesrat für Gesundheitswesen erteilt, nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 7, die Unbedenklichkeitserklärungen laut den Artikeln 28 und 29 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. März 1995, Nr. 230, in geltender Fassung.8)
(2/ter) Der Landesrat für Gesundheitswesen nimmt weiters die Aufgaben und Befugnisse laut den Absätzen 2 und 3 des Artikels 30 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. März 1995, Nr. 230, in geltender Fassung, wahr.8)
(3) Der Landesrat für Gesundheitswesen kann dem Direktor des Amtes für Verwaltungsangelegenheiten der öffentlichen Hygiene und Gesundheit Aufgaben und Befugnisse laut Absatz 2, Buchstabe c) und d), übertragen.
(4) Der Landesrat für Gesundheitswesen überprüft und ermittelt, ob die Programme und Richtlinien der Landesregierung befolgt werden, und beaufsichtigt den Betrieb der Einrichtungen und Dienste im Gesundheitswesen und die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder.
(5) Unbeschadet der von den geltenden staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Möglichkeiten eines Rekurses an die Gerichtsbehörde, ist gegen die Verordnungen, mit denen im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit Verwaltungsstrafen verhängt werden, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Verordnung ein hierarchischer Rekurs an die Landesregierung zulässig. Diese Regelung gilt auch im Falle von vergleichbaren Verordnungen, die vom landestierärztlichen Dienst auf Grundlage des Artikels 2 des Legislativdekretes vom 27. Jänner 1992, Nr. 109, in geltender Fassung, erlassen werden.9)