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a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 211)
Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1990, Nr. 57.

Art. 3 (Genehmigung der Pläne)

(1) Aufgrund der Vorentwürfe für Stauanlagen (Staudämme und Stauwehre) und einfache Speicher für öffentliche oder private Gewässer entscheidet der Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen von Fall zu Fall, je nach den Merkmalen der Bauten und den Folgen für den Talkessel, welche Bestimmungen des D.P.R. vom 1. November 1959, Nr. 1363, geändert mit Ministerialdekret vom 26. Juni 2014, anzuwenden sind, und fordert die Betroffenen auf, die nötigen Unterlagen einzureichen. 5)

(2) Die Ausführungspläne und das Lastenheft für Bauten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Kubikmeter oder mit einer Höhe von mehr als zehn Meter sind der Landeskommission für Stauanlagen zur technischen Überprüfung vorzulegen. Diese Kommission wird von der Landesregierung ernannt und setzt sich zusammen aus: 6)

  1. einem technischen Beamten der Agentur für Bevölkerungsschutz als Vorsitzendem, 7)
  2. einem technischen Beamten der Landesabteilung Forstwirtschaft, 8)
  3. einem technischen Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft, 9)
  4. einem technischen Beamten des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen, 10)
  5. einem technischen Beamten des Amtes für nachhaltige Gewässernutzung, 11)
  6. 12)
  7. dem Geologen der zuständigen Dienststelle des Landes, der vom Direktor der zuständigen Abteilung namhaft gemacht wird.

(3) Schriftführer ist ein Landesbediensteter, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muß.

(4) 13)

(5) Der Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen kann der Landeskommission für Stauanlagen auch solche Pläne für Stauanlagen und Speicher zur Begutachtung vorlegen, die nicht unter Absatz 2 fallen. 14)

(6) Die Landeskommission für Stauanlagen kann bei Bedarf Gutachten von Ämtern und Dienststellen einholen, die Aufgaben im Bereich des Baus und des Betriebes von Stauanlagen und von Speichern wahrnehmen.

(7) Die Landeskommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind; die Pläne sind genehmigt, wenn wenigstens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Das Gutachten der Kommission ist bindend. 15)

(8) Die Landeskommission für Stauanlagen gibt auch das Gutachten lautLandesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, anstelle der dort vorgesehenen Fachkommission ab, wenn für einen Eingriff aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften auch ein Gutachten dieser Kommission eingeholt werden muß. 16)

(9) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann das Amt für Hydrologie und Stauanlagen Fachberatung von Experten und Fachinstituten in Anspruch nehmen.  17)

(10) Um die Sicherheit der von Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Stauanlagen zu gewährleisten, fordert der gebietsmäßig zuständige Bürgermeister den Eigentümer oder Inhaber des Speichers auf, einen entsprechend befähigten Techniker mit der Kontrolle und Überwachung zu beauftragen.

5)
Art. 3 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
6)
Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
7)
Der Buchstabe a) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
8)
Der Buchstabe b) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 6 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
9)
Der Buchstabe c) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 7 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
10)
Der Buchstabe d) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 8 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
11)
Der Buchstabe e) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 9 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
12)
Der Buchstabe f) des Art. 3 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 10 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
13)
Art. 3 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
14)
Art. 3 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 11 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
15)
Art. 3 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 12 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
16)
Art. 3 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 13 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
17)
Art. 3 Absatz 9 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 14 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.