In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 211)
Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1990, Nr. 57.

Art. 6 (Geldbußen)

(1) Wer einen in diesem Gesetz angeführten Bau ohne Genehmigung oder Bewilligung errichtet oder betreibt, hat eine Geldbuße zwischen Euro 10.000 und Euro 20.000 zu zahlen. 27) 

(2) Wer einen in diesem Gesetz angeführten Bau ohne die vorgeschriebene Unbedenklichkeitserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Betrieb nimmt, hat eine Geldbuße zwischen Euro 1.000 und Euro 5.000 zu zahlen.  28)

(3) Wer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Bauarbeiten durchführt oder die Maßnahmen laut Artikel 5 Absätze 2 und 7 und Artikel 7 Absatz 2 trifft, hat eine Geldbuße zwischen Euro 2.000 und Euro 20.000 zu zahlen. 29)

(4) Wer die Meldung laut Artikel 7 nicht macht, hat eine Geldbuße zwischen Euro 2.000 und Euro 10.000 zu zahlen.  30)

27)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 21 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
28)
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 22 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
29)
Art. 6 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 17 Absatz 4 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später durch Art. 1 Absatz 23 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
30)
Art. 6 Absatz  4 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 24 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.