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a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 211)
Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1990, Nr. 57.

Art. 5 (Bauabnahme)

(1)Die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Bauten werden von einer entsprechenden Kommission abgenommen, bestehend aus maximal drei Mitgliedern, befähigt und eingeschrieben im Berufsverzeichnis, mit spezifischer Kompetenz im Bereich Stauanlagen, von denen wenigstens ein Mitglied das Laureatsdiplom im Zivil- oder Umweltingenieurwesen haben muss. Die Beauftragung erfolgt durch die Eigentümer oder Inhaber der Bauten. Für Speicher ohne Damm und einem Volumen unter 100.000 Kubikmetern kann die Abnahme von einem Zivil- oder Umweltingenieur, befähigt und eingeschrieben im Berufsverzeichnis, mit spezifischer Kompetenz im Bereich Stauanlagen, vorgenommen werden. 20)

(1/bis) Die Anzahl der Mitglieder der Abnahmekommission wird von der Landeskommission für Stauanlagen festgelegt. 21)

(2) Die Eigentümer oder Inhaber der mit diesem Gesetz geregelten Stauanlagen und Speicher sind verpflichtet, auf Verlangen der Landeskommission für Stauanlagen oder des Direktors des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen einen entsprechend befähigten Fachmann mit der Überwachung des Betriebes der Stauanlage oder des Speichers zu beauftragen. Der beauftragte Fachmann legt dem Amt für Hydrologie und Stauanlagen jedes Jahr oder in kürzeren Zeitabständen, gemäß den im Lastenheft festgelegten Vorschriften, einen detaillierten Bericht über die Instandhaltung und über den Zustand des Baus sowie über die hydrogeologische Stabilität des von der Stauanlage oder vom Speicher betroffenen Bodens vor; er teilt dem erwähnten Amt außerdem unverzüglich jeden besonderen Vorfall oder Umstand mit, durch den eine gefährliche Situation entstehen könnte. 22)

(3) Die Stauanlagen und Speicher unterliegen alle zehn Jahre oder in kürzeren Zeitabständen, wenn dies in der Bescheinigung über die Bauabnahme festgelegt ist, einer weiteren eingehenden Überprüfung.

(4) Die Ausgaben für die Bauabnahme und die den Prüfern, nach der einschlägigen Gebührenordnung zustehenden Vergütungen, gehen zu Lasten der Eigentümer oder Inhaber des Baus, an dem die Abnahme vorgenommen wird.

(4/bis) Für die Bauten im Eigentum des Landes ist die Vergütung für die Bauabnahme beziehungsweise für die Überprüfung in der Freiberuflerzulage einbegriffen. 23)

(5)Nach der Bauabnahme und nach Überprüfung der entsprechenden Unterlage stellt der Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen die Unbedenklichkeitserklärung für den Betrieb des Bauwerks aus. 24)

(6) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen triftigen Gründen kann der Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen anordnen, daß Bauten laut Artikel 3 Absatz 1 die ohne die Bewilligung laut Artikel 4 gebaut und ohne die Unbedenklichkeitserklärung laut Absatz 5 in Betrieb genommen werden, auch von Amts wegen, auf Kosten des Eigentümers und des Inhabers abgerissen werden, sofern dieser nicht innerhalb der vom Direktor des erwähnten Amtes festgelegten Frist den Speicher leert und den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. 25)

(7) Der Direktor des Direktor des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen ordnet dem Eigentümer oder Inhaber der Bauten auf jeden Fall an, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die für die öffentliche Sicherheit unumgänglich sind; bleibt der Betroffene untätig, so trifft der Direktor diese Maßnahmen von Amts wegen, wobei die Ausgaben zu Lasten des Betroffenen gehen. 26)

20)
Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
21)
Art. 5 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 16 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
22)
Art. 5 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 17 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
23)
Art. 5 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 18 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
24)
Art. 5 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später so geändert durch Art. 1 Absatz 19 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
25)
Art. 5 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 20 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
26)
Art. 5 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 20 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.