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a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 211)
Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1990, Nr. 57.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung der Verwaltungsbefugnisse des Landes Südtirol im Bereich der Sicherheit der Stauanlagen (Staudämme und Stauwehre) welche die Höhe von 15 Metern nicht überschreiten und ein Stauvolumen von nicht mehr als 1.000.000 Kubikmetern bewirken; diese Regelung umfasst auch Speicher, die zu Bergwerken oder Gruben und zum öffentlichen Wassergut des Landes gehören, nicht aber große Wasserableitungen, welche in die Zuständigkeit des Staates fallen.2)

(2) Die Verwaltungsbefugnisse betreffend die Stauanlagen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5000 Kubikmeter werden an die Gemeinden im Sinne des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, Artikel 18 Absatz 2 delegiert. Vor Inbetriebnahme dieser Anlagen ist eine Unbedenklichkeitserklärung durch einen befähigten Fachmann auszustellen. Bei Entscheidungsschwierigkeiten hydraulisch-technischer Natur betreffend Stauanlagen mit einem Fassungsvermögen von über 2000 Kubikmeter kann die Gemeinde beim Amt für Hydrologie und Stauanlagen der Agentur für Bevölkerungsschutz ein Gutachten beantragen. 3)

2)
Art. 1 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 6 des L.G. vom 12. Oktober 1995, Nr. 19, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
3)
Art. 1 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.