(1) Der Zutritt zum öffentlichen Wassergut des Landes für Kontrollen, notwendige Erhebungen sowie für die Durchführung der ordnungsgemäß genehmigten Arbeiten laut Artikel 8 kann von den Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften nicht verwehrt werden; ihnen wird für allfällige Schäden eine angemessene Vergütung entrichtet, deren Höhe vom Landwirtschafts- oder Forstinspektorat geschätzt wird.77)