(1) Die Anrainer des öffentlichen Wassergutes sind berechtigt, ihre Ufer so zu verbauen, daß weder der normale Wasserlauf beeinträchtigt noch der freie Abfluß des Wassers eingeschränkt wird, noch Schäden an öffentlichem oder privatem Eigentum anderer, an den rechtmäßig errichteten Wasserableitungen und Betrieben und an Rechten Dritter im allgemeinen entstehen.
(2) Diese Bauten müssen, nach Vorlegung eines ordnungsgemäßen Projektes, der Agentur für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn es sich um Bauten handelt, welche die Regulierung des Wasserlaufes betreffen und wenn Uferschutzwerke errichtet werden. 78)