(1)73)
(2) Die zum öffentlichen Wassergut des Landes gehörenden Grundstücke, welche in hydraulischer Hinsicht nicht mehr verwertbar und in bezug auf den Natur- und den Landschaftsschutz nicht von Bedeutung sind, werden auf Antrag der Agentur für Bevölkerungsschutz und nach Einholung eines Gutachtens des Direktors der Abteilung für Landschafts- und Naturschutz mit Beschluß der Landesregierung ausgeschieden. Das Gutachten wird nach Maßgabe des eventuellen Wertes der betreffenden Flächen in Hinblick auf den Natur- und Umweltschutz erstellt; davon ausgenommen sind die Flächen, die im Bauleitplan als Bau- oder Gewerbezonen oder als Flächen für Anlagen von öffentlichem Interesse ausgewiesen sind. Sofern die Landesregierung den genannten Wert für maßgebend anerkennt, kann sie im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2die Verwaltung dieser Flächen dem für den Sachbereich Landschafts- und Naturschutz zuständigen Landesrat übertragen. 74)
(3) Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region auszugsweise zu veröffentlichen.
(4) Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Änderungen im Grundbuch zu beantragen.