(1) Die Inhaber von Staubecken jeder Art oder Nutzung sind verpflichtet, die Agentur für Bevölkerungsschutz um die Ermächtigung zur Entleerung derselben, so oft sich eine solche als notwendig erweisen sollte, sowie um die für zweckmäßig erachteten Anweisungen zu ersuchen, um Schäden an den Wasserläufen des öffentlichen Wassergutes, welches gemäß Artikel 5 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, der Provinz übertragen ist, vorzubeugen und zu vermeiden. Die Provinz hält sich an die Richtlinien nach Artikel 7 Absatz 2 des vorgenannten Dekretes Nr. 381/1974. 72)