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a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Allgemeine Vorschriften über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.
2)
Der Titel wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 der Anlage B  des D.LH. vom 21. Februar 2017, Nr. 4.

Art. 14/bis  delibera sentenza

(1) Das Eigentum des öffentlichen Wassergutes des Landes kann mit Dekret des Direktors der für das öffentliche Wassergut zuständigen Organisationseinheit der Agentur für Bevölkerungsschutz als solches erklärt oder auf Grund eines anderen geeigneten, gesetzlich vorgesehenen Rechtstitels erworben oder enteignet werden. 58)

(2) Im Dekret muß angegeben sein, daß die Zugehörigkeit zum öffentlichen Gut originären Ursprung hat. 59)

(3) Das Dekret ist den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern jener Flächen zuzustellen, deren Zugehörigkeit zum öffentlichen Wassergut des Landes erklärt wird; im Dekret muß das Amt genannt sein, bei dem die Eigentümer Einsicht in die entsprechenden Schriftstücke und technischen Unterlagen nehmen können.

(4) Das Dekret muß auch den Hinweis enthalten, daß gegen dasselbe bei der Agentur für Bevölkerungsschutz innerhalb von dreißig Tagen nach der Zustellung Einspruch erhoben werden kann. 60)

(5) Das Dekret ist außerdem im 3. Teil des Amtsblattes der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen; dabei ist das Amt zu nennen, bei dem Einsicht in die Schriftstücke und in die technischen Unterlagen genommen werden kann, und darauf hinzuweisen, daß Betroffene, die nicht unmittelbar durch eine Zustellung benachrichtigt worden sind, innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung bei der Agentur für Bevölkerungsschutz Einspruch erheben können. 61)

(6)Die Agentur für Bevölkerungsschutz muß über die Einsprüche in den darauffolgenden sechzig Tagen endgültig entscheiden. 62)

(7) Wird im Einspruch der originäre Eigentumserwerb teilweise oder ganz bestritten, kann die Agentur für Bevölkerungsschutz in der endgültigen Maßnahme das Recht auf Entschädigung zuerkennen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, zu bestimmen ist und sich auf den Teil beschränkt, der als nicht originär erworben anerkannt wird; wird die Entschädigung angenommen, so wird gleichzeitig die entsprechende Ausgabe gebucht. 63)

(8) Erwächst aus den Wildbach- und Lawinenverbauungsarbeiten dem Teil des nicht beanspruchten Grundstückes ein besonderer und unmittelbarer Nutzen, so wird dieser geschätzt und der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.

[(9) Das endgültige Dekret des Landeshauptmanns oder des Landesausschusses ist der Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes zugunsten des Landes.]64)

(10) Die Maßnahmen gemäß diesem Artikel unterliegen nicht den Bestimmungen des Landesgesetzes über die geschlossenen Höfe. 65) 66)

(11) Ist zur Errichtung oder Erhaltung der in diesem Gesetz genannten Bauten die Begründung anderer zum öffentlichen Gut zählender Rechte an Sachen Dritter im Sinne von Artikel 825 Zivilgesetzbuch erforderlich, so werden die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze und im Falle einer Enteignung oder Besetzung im Dringlichkeitswege des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, angewandt.67)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 646 del 16.06.1988 - Provvedimento di accertamento della demanialità - Non costituisce titolo idoneo per l'intavolazione del bene
58)
Art. 14/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
59)
Art. 14/bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
60)
Art. 14/bis Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1
61)
Art. 14/bis Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 19 Absätze 4 und 5 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
62)
Art. 14/bis Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 6 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
63)
Art. 14/bis Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 7 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
64)
Mit Urteil Nr. 646 vom 9. Juni 1988 hat der Verfassungsgerichtshof den Absatz 9 dieses Artikels für verfassungswidrig erklärt.
65)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.
66)
Art. 14/bis Absatz 10 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.
67)
Art. 14/bis Absatz 11 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11, und später so geändert durch Art. 19 Absatz 8 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
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