(1) Der Regionalrat wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und die Sekretäre.
(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt zweieinhalb Jahre.
(3) Für die ersten dreißig Monate der Tätigkeit des Regionalrates wird der Präsident unter den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe gewählt. Für den darauffolgenden Zeitraum wird der Präsident unter den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe gewählt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der italienischen bzw. der deutschen Sprachgruppe kann für den jeweiligen Zeitraum ein Abgeordneter der ladinischen Sprachgruppe zum Präsidenten gewählt werden. Die Vizepräsidenten werden unter den Abgeordneten gewählt, die nicht der Sprachgruppe des Präsidenten angehören.
(4) Scheiden der Präsident oder die Vizepräsidenten des Regionalrates wegen Rücktritt, wegen Ableben oder aus einem anderen Grund aus ihrem Amt, so wählt der Regionalrat den neuen Präsidenten bzw. die neuen Vizepräsidenten nach den im Absatz 3 vorgesehenen Modalitäten. Die Wahl muß in der nächstfolgenden Sitzung erfolgen und gilt bis zum Ende des laufenden zweieinhalbjährigen Zeitraums.
(5) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten. Dieser bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten soll.25)