(1) Der Regionalrat wird vom Präsidenten in der ersten Woche eines jeden Halbjahres zu einer ordentlichen Tagung einberufen; außerordentliche Tagungen beruft er ein: auf Antrag des Regionalausschusses oder ihres Präsidenten, auf Antrag von wenigstens einem Fünftel der im Amt befindlichen Regionalratsabgeordneten sowie in den in diesem Statut vorgesehenen Fällen.