(1) Auf Sachgebieten, die nicht in die Zuständigkeit der Region fallen, die aber für sie von besonderem Interesse sind, kann der Regionalrat Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe verabschieden. Beide werden vom Präsidenten der Region17) der Regierung zur Vorlage an die Kammern Übermittelt und in Abschrift dem Regierungskommissar zugestellt.