(1) Die Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit des Regionalrates werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die von den Abgeordneten mit absoluter Mehrheit genehmigt werden muß.
(2) Die Geschäftsordnung enthält auch die Vorschriften zur Bestimmung der Sprachgruppenzugehörigkeit der Abgeordneten.