(1) Der Regionalrat besteht aus den Mitgliedern des Landtags des Trentino und des Südtiroler Landtags.19)
(4) Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes in der Provinz Bozen ist eine vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region. Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes in der Provinz Trient ist eine einjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Provinz. Der Wähler, der die vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region erreicht hat, wird für die Landtagswahlen in die Wählerverzeichnisse der Gemeinde der Provinz eingetragen, in der er innerhalb der vier Jahre länger ansässig war. Im Falle gleich langer Ansässigkeitsdauer wird er in die Wählerverzeichnisse der Gemeinde seiner letzten Ansässigkeit eingetragen. Während der vier Jahre übt der Wähler sein Wahlrecht zur Wahl der Landtage und zu der im Artikel 63 vorgesehenen Wahl der Gemeinderäte in der Gemeinde aus, in der er vorher ansässig war.20)