Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Abgesehen von den im Artikel 73 enthaltenen Vorgaben hinsichtlich der elektrischen Anlagen sind nachstehende Beleuchtungsstärken verlangt:
(2) Die Beleuchtung soll unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 73 stufenweise regelbar sein.