Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Je nach Größe der betreffenden Schule sind die nachfolgend angeführten Verwaltungsräume unter Beachtung der Angaben im Anhang A – Tabelle A7 vorzusehen.
(2) Zu den Verwaltungsräumen zählen:
(3) Für die allgemeine Berechnung der Nutzfläche der Verwaltungsräume gilt ein Richtwert von rund 0,70 m2 je Schüler/Schülerin.