Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Lehr- und Lernräume dienen dem theoretischen und praktischen Unterricht.
(2) Man unterscheidet:
(3) Raumgestaltung und Einrichtung der Lehr- und Lernräume müssen zu einem angenehmen Arbeitsklima beitragen und den Unterricht mit zeitgemäßen und flexiblen Lehr- und Lernformen ermöglichen.
(4) Alle Lehr- und Lernräume müssen mit Tageslicht belichtet sein.
(5) Die Überhitzung der Räume und Blendung durch Sonneneinstrahlung sind zu vermeiden, wobei die Artikel 69 und 71 dieser Verordnung zu beachten sind.
(6) Die Lehr- und Lernräume müssen gemäß Artikel 79 untereinander und gegen Verkehrsflächen ausreichend schallgedämmt sein.