(1) Die Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, haben zu denselben Bedingungen wie die Personen laut Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Leistungen laut Absatz 1 können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden. 160)