(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sind die Leistungen laut den Artikeln 19 und 20, in Abweichung von den geltenden Bestimmungen, in den von diesem Artikel vorgesehenen Fällen und nach den in der Folge vorgesehenen Modalitäten zu gewähren, wobei Leistungen, für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung angesucht wird, maximal einen Monat gewährt werden. Dieselbe Frist gilt auch als Frist für die restlichen Bestimmungen dieses Artikels. 150)
(2) Die Abweichungen laut diesem Artikel gelten ausschließlich für jene De-Facto-Familiengemeinschaften laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, welche folgende Voraussetzung erfüllen:
- sie haben mindestens ein Mitglied, das in den Monaten ab Februar 2020, wegen des epidemiologischen COVID-19-Notstands, als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin oder Selbstständiger/Selbstständige, von einer Aussetzung der Arbeitstätigkeit oder einem Widerruf der vorgesehenen Wiederaufnahme derselben, falls bereits beschäftigt, betroffen war oder das seine Arbeitstätigkeit aufgrund der vorgesehenen Einschränkungen nicht mehr ausüben kann, mit daraus folgendem Verlust des Einkommens aus dieser Tätigkeit.
(3) In Abweichung von Artikel 19 haben die Familiengemeinschaften laut Absatz 2 dieses Artikels Anrecht auf die Leistung „Soforthilfe Covid-19“, welche in folgender Höhe zu gewähren ist:
- für Familiengemeinschaften, welche aus einer Person bestehen: 500,00 Euro monatlich,
- für Familiengemeinschaften, die aus mehr als einer Person bestehen: 500,00 Euro monatlich, zuzüglich 100,00 Euro für jedes weitere Mitglied, das bei Antragstellung keine steuerpflichtigen Einnahmen bezieht und keine wirtschaftlichen Leistungen zur Unterstützung des Einkommens erhält oder beantragt hat, die von Staats- oder Landesbestimmungen aufgrund des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind, bis zu einem maximalen Betrag von 800,00 Euro monatlich. 151)
(4) Kein Anrecht auf die Leistung laut Absatz 3 haben Familiengemeinschaften, in welchen alle Mitglieder mit den Voraussetzungen laut Absatz 2 bei Antragstellung wirtschaftliche Leistungen zur Unterstützung des Einkommens beantragt haben oder beziehen, die von Staats- oder Landesbestimmungen aufgrund des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind. 152)
(5) Die Leistung laut Artikel 20 ist den Personen laut Absatz 2 dieses Artikels gemäß den Absätzen von 1 bis 8 und 14 des Artikels 20 zu gewähren und monatlich auszuzahlen. Die weiteren Absätze des Artikels 20 werden nicht angewandt.
(6) Der Antrag auf die Leistungen laut den Absätzen 3 und 5 ist auf dem von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Formular abzufassen und gemäß den vereinfachten Modalitäten laut Punkt 2 des beschließenden Teils des Dekrets des Generaldirektors des Landes vom 19. März 2020, Nr. 4805, zu übermitteln. Die Leistung wird für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
(7) Es wird von allen anderen Bestimmungen dieser Verordnung, welche im Zusammenhang mit den Leistungen laut den Absätzen 3 und 5 dieses Artikels stehen und nicht von diesem ausdrücklich erwähnt oder geregelt sind, abgesehen. Unbeschadet bleibt die Bestimmung nach Artikel 16 Absatz 4.
(8) Für die Familiengemeinschaften, welche die Voraussetzungen laut Absatz 2 dieses Artikels nicht erfüllen, bleiben alle anderen Bestimmungen dieser Verordnung aufrecht.
(9) In Abweichung von Artikel 32 Absatz 8 kann die Leistung zur Unterstützung bei der Haushaltsführung für Familiengemeinschaften mit minderjährigen Kindern laut Absatz 1 Buchstabe b) desselben Artikels bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Höchstausmaß von 200 Stunden im Monat gewährt werden. 153)
(10) Die Anträge auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut dieser Verordnung sind für folgende Zeiträume von Amts wegen erneuert:
- Leistungen laut den Artikeln 19 und 21: für die gleiche Anzahl von Monaten, die der vorhergehende Gewährungszeitraum umfasst,
- alle anderen Leistungen: für sechs Monate ab der Fälligkeit des Antrags.
(11) Die Tarifbegünstigungen der Sozialdienste sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für sechs Monate ab der Fälligkeit des Antrags von Amts wegen verlängert, unbeschadet der Möglichkeit, einen neuen Antrag in den vorgesehenen Fällen von Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu stellen. 154)
(12) Die Anträge auf die „Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern“ laut Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, für welche sich der Vollstreckungstitel nicht geändert hat, sind für sechs Monate ab der Fälligkeit des Antrags von Amts wegen erneuert. 155)