(1) Den Personen und Familiengemeinschaften, welche die Leistungen „Beitrag für Wohnungsnebenkosten“ oder „Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner“ laut den Artikeln 20 und 20-bis im Zeitraum zwischen Inkrafttreten dieses Artikels und dem 31. Dezember 2022 beziehen, wird von Amts wegen zusätzlich zu diesen Leistungen ein einmaliger Betrag im fixen Ausmaß von 500,00 Euro ausgezahlt. 159)